Zwangsarbeit
Verurteilung zu schwerer körperlicher Arbeit, in manchen Ländern statt der Zuchthausstrafe eingeführt. Nach Art. 12 Abs. 2 GG verboten.
ist verfassungsrechtlich nur zulässig bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung (Art. 12 III). Mit dem grundsätzlichen Verbot wollte der Verfassungsgeber - wie in den Fällen des nur ausnahmsweise erlaubten Arbeitszwanges (Dienstleistungspflichten) - Zwangsmassnahmen ausschliessen, wie sie im Dritten Reich und in kommunistisch beherrschten Gebieten üblich waren. Keine verbotene zwangsweise Arbeit sind gewisse Indienstnahmen privater Personen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. So z.B. die Auferlegung staatsbürgerlicher Pflichten (Ehrenämter) oder die Heranziehung von Banken zur Einbehaltung von Kapitalertragssteuer. Die grundsätzliche Arbeitsfreiheit unterliegt im Verteidigungsfall und im Spannungsfall bestimmten Beschränkungen (Art. 12a III-VI).
(Art. 12 III GG) ist die durch Zwang herbeigeführte Arbeit, die nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsstrafe zulässig ist. Lit.: Hönicke, F., Arbeitszwang als Kriminalrechtsreaktion, 1999
Nach Art. 4 II, III der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (BGBl. 1952 II 686), die in der BRep. unmittelbar geltendes Recht ist, darf niemand zu Zwangs- oder Pflichtarbeit gezwungen werden (mit nachstehenden Ausnahmen). Gleiches ist in Art. 12 II GG bestimmt. Arbeitszwang ist nur im Rahmen einer herkömmlichen, allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht zulässig. Hierzu zählen insbes. die gemeindlichen Hand- und Spanndienste; ihre Zulässigkeit ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft (sie müssen herkömmlich, also seit längerem zulässig und üblich, und allgemein sein, also alle heranziehen, an welche die Gemeindesatzung tatbestandsmäßig die Leistungspflicht knüpft, abgesehen von den aus sachgerechten Gründen ausgenommenen Personengruppen). Nicht unter Art. 12 II GG und den Begriff der Z. fällt die ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen eines öffentlichen Gemeinwesens in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten (z. B. als Schöffe, Vormund, Jugendpfleger). Zulässig ist es weiter, wenn nach dem Sozialhilferecht die Unterstützung arbeitsfähiger Personen von der Aufnahme einer zugewiesenen Arbeit abhängig gemacht und bei Arbeitsscheu versagt wird. Die Arbeitspflicht der Strafgefangenen und Dienstleistungen militärischen Charakters sind nicht Z. i. S. des Art. 4 III RMK. Nach Art. 12 III GG ist Z. nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Über die in Art. 12 a GG statuierte Wehrpflicht, Ersatzdienstpflicht u. a. Dienstverpflichtungen s. Dienstpflichten, Zwangsarbeiter.
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