Zweckvermächtnisals Vermächtnis ausgestaltete Zuwendung des Erblassers, bei der er nur den zu erreichenden Zweck festlegt und die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlässt (§ 2156 BGB). Der Bedachte selbst ist im Fall des Zweckvermächtnisses nicht bestimmungsberechtigt. Für die Bestimmung des Leistungsinhalts gelten die Regelungen der §§315-319 BGB entsprechend (§ 2156 S. 2 BGB).
Weitere Begriffe : Unzucht, unzüchtige Handlungen | Kasse gegen Faktura | Lizenz |
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