Zweite Hand

Bei Verträgen über die vertikale Preisbindung bezeichnet man die Gruppe der Einzelhändler gegenüber den Hersteller-Unternehmen als zw.H. Wenn auch Grosshändler an die Preisbindung und deren Weitergabe an ihre Abnehmer gebunden sind, gehören sie ebenfalls zur zweiten H. §
16 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.




Vorheriger Fachbegriff: Zweitbescheid | Nächster Fachbegriff: Zweiteilung der Straftaten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen