Zweitbescheid

ist der Bescheid, in dem die Behörde nach unanfechtbar gewordenem Verwaltungsakt auf Gegenvorstellung oder Antrag des Betroffenen ein zweites Mal über dieselbe Sache entscheidet. Der Z. eröffnet den Verwaltungsrechtsweg neu. Er steht in Gegensatz zur bloß wiederholenden Verfügung, die diese Wirkung nicht hat. Ob die Verwaltung einen Z. oder eine wiederholende Verfügung erlässt, liegt in ihrem Ermessen.

nennt man die erneute Entscheidung einer Behörde nach Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Sie kann die frühere Entscheidung bestätigen, aufheben oder abändern und ist regelmäßig Verwaltungsakt. Kein Z. ist die Mitteilung der Behörde, ein Verfahren nicht wieder aufzugreifen; hier spricht man von „wiederholender Verfügung“, die keine neue Entscheidung in der Sache enthält und deshalb verwaltungsgerichtlich auch nur darauf überprüft werden kann, ob das Wiederaufgreifen zurecht abgelehnt wurde. Ein Sonderfall ist die Abhilfeentscheidung (Abhilfe) im Widerspruchsverfahren.




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