Zweitbescheid ist der Bescheid, in dem die Behörde nach unanfechtbar gewordenem Verwaltungsakt auf Gegenvorstellung oder Antrag des Betroffenen ein zweites Mal über dieselbe Sache entscheidet. Der Z. eröffnet den Verwaltungsrechtsweg neu. Er steht in Gegensatz zur bloß wiederholenden Verfügung, die diese Wirkung nicht hat. Ob die Verwaltung einen Z. oder eine wiederholende Verfügung erlässt, liegt in ihrem Ermessen.
Weitere Begriffe : Belehrungsfehler | Nettolohnvereinbarung | Vorauszahlungen |
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