öffentlicher Notstand

ist gegeben, wenn die örtlich zuständigen Polizeidienstkräfte nicht in der Lage od. bereit sind, die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. In einem solchen Fall kann der Innenminister eines Landes nach den Polizeiaufgabengesetzen der Länder alle verfügbaren Polizeikräfte anderer Gemeinden od. auch des Staates (z. B. Bereitschaftspolizei) zur Hilfeleistung einsetzen. Vgl. Notstandsgesetze.




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