Öffentlicher Personennahverkehr
1.
ÖPNV ist die allgemein zugängliche Personenbeförderung im Stadt-, Vorort- und regionalen Linienverkehr auf Straße, Schiene oder Wasser, wobei i. d. R. die Gesamtstrecke von 50 km oder die Gesamtfahrzeit von 1 Stunde nicht überstiegen wird (§ 2 G zur Regionalisierung des ÖPNV v. 27. 12. 1993, BGBl. I 2378, 2395, m. Änd.). Die Gewährleistung eines ausreichenden ÖPNV ist Teil der Daseinsvorsorge (Leistungsverwaltung); Landesrecht bestimmt die hierfür zuständigen Stellen.
2.
Der ÖPNV zu Lande kann aber auch durch andere Verkehrsarten wie Taxen (Taxi) ersetzt werden (z. B. § 8 II PBefG); s. a. Schienenbahn. Befreiungen vom Verbot der Wettbewerbsbeschränkung ermöglichen §§ 8 PBefG und 12 VII AEG (s. a. Eisenbahn). Stadt- und Vorortverkehr mit Kraftfahrzeugen sind vom freien Marktzugang für EU-Unternehmer ausgeschlossen (VO (EG) 12/98 über die Zulassung nicht-ansässiger Verkehrsunternehmen im Personenkraftverkehr v. 11. 12. 1997, ABl. EG L 4/10); s. a. Omnibusse. Der Linienverkehr zu Wasser ist durch Landesrecht in den ÖPNV einbezogen (z. B. NahverkehrsG Rheinland-Pfalz v. 17. 11. 1995, GVBl. 450, m. Änd.). S. a. Schwarzfahrer.
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