Ökokennzeichen

Gemäß dem Ö.-G i. d. F. v. 20. 1. 2009 (BGBl. I 79) darf ein Lebensmittel mit dem Ö. nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die entsprechenden Anforderungen des europäischen Rechts erfüllt. Die Gestaltung wird durch die Ö.-VO v. 6. 2. 2002 (BGBl. I 589) m. Änd. geregelt; s. a. Bio-Siegel.




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