Ökologisch vorteilhaftsind Gegenstände beliebiger Art (z. B. Stuhl, Schokoriegel, Schiff), wenn eine Ökobilanz zu diesem Ergebnis kommt. Das Gegenteil heißt ökologisch nachteilig. § 3 IV Verpackungsverordnung legt - als erste und z. Zt. einzige Rechtsvorschrift ö. v. Einwegverpackungen für Getränke fest.
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