Ökumenische TrauungDie gemeinsame kirchliche Trauung konfessionsverschiedener christlicher Brautleute (oft falsch als „Ö. T.“ bezeichnet) ist kirchenrechtlich nur in der Weise möglich, dass die Trauung nach dem Ritus entweder der einen oder der anderen Konfession vollzogen wird; die Mitwirkung eines Geistlichen jeweils der anderen Konfession ist kirchenrechtlich ohne Relevanz. Soll z. B. die Trauung nach evangelischem Ritus vollzogen werden, ist zur Wirksamkeit nach katholischem Kirchenrecht die Befreiung des katholischen Teils von der Formpflicht durch den Bischof erforderlich (kirchliche Trauung; Mischehe).
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