Ökumenisches KonzilDas Ö. K. ist in der kath. Kirche neben dem Papst das höchste Leitungsorgan (can. 336 CIC). Allein dem Papst steht es zu, ein Ö. K. einzuberufen (kein Selbstversammlungsrecht), ihm persönlich oder durch andere vorzusitzen, es zu unterbrechen und aufzulösen. Der Papst bestimmt oder genehmigt die Verhandlungsgegenstände. Dekrete des Ö. K. haben nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn sie zusammen mit dem Papst von den Konzilsvätern genehmigt, vom Papst bestätigt und auf dessen Anordnung promulgiert (veröffentlicht) werden. Mitglieder eines Ö. K. sind alle Bischöfe (Diözesanbischöfe und Titularbischöfe); der Papst kann darüber hinaus noch andere Personen berufen.
Weitere Begriffe : Tarifmehrheit | Außerordentliche befristete Kündigung | Betriebsunternehmen |
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