Überholende Kausalität Von ü.r K. spricht man, wenn bei (gedachtem) Wegfall der Handlung des Täters der gleiche Erfolg später durch andere Ursachen herbeigeführt worden wäre; die den Erfolg bestimmende oder mitbestimmende andere ("überholende") Ursache kann entweder erst nach der Handlung des Täters entstehen oder bereits bei der Handlung gegeben sein; es genügt, wenn die Handlung den Eintritt des Erfolges beschleunigt hat, um ursächlich (mitursächlich) zu sein. - Beispiele: Die für den Tod ursächliche Körperverletzung verliert diese Bedeutung nicht deswegen, weil der Verletzte andernfalls mit einem Flugzeug, das er benutzen wollte, abgestürzt wäre; behandelt ein Kurpfuscher eine Augenerkrankung falsch und tritt dadurch eine Erblindung ein, dann wird die Ursächlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erkrankung später auch zur Erblindung geführt hätte.
Weitere Begriffe : Aktive Stellvertretung | Kinderzuschlag | Vogelschutz |
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