Überpfändung

Die Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstrekkung erforderlich ist. Darüber hinaus liegt Ü. vor (§ 803 Abs. 2 ZPO). Jedoch sind die Pfandstücke nur mit der Hälfte ihres gewöhnlichen Verkaufswerts zu veranschlagen (§ 817a ZPO).

liegt vor, wenn eine Pfändung weiter ausgedehnt wird, als es zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist. Ü. ist verboten (§ 803 I 2 ZPO).




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