actio illicita in causa

([lat.] unerlaubtes Handeln in der Verursachung) Notwehrprovokation Lit.: Kühl, K., Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. A. 2005

, Abk. a.i. c.: auf dem Vorverschuldensprinzip beruhende Rechtsfigur, wonach bei schuldhafter Herbeiführung einer Rechtfertigungslage, falls die in dieser Lage begangene Tat gerechtfertigt ist, die tatbestandsmäßige Handlung bereits in der Verursachung der Rechtfertigungslage zu sehen ist. Je nach Art des Verschuldens bei der Provokationshandlung soll dies eine vorsätzliche oder fahrlässige Strafbarkeit für den in der späteren Rechtfertigungssituation herbeigeführten Erfolg begründen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich nicht um ein verhaltensgebundenes Delikt handelt und für den durch die gerechtfertigte Handlung verursachten Erfolg die
objektive Zurechnung möglich ist. Daran fehlt es z.B., wenn bei der Provokation einer Notwehrlage der Angreifer frei verantwortlich handelt. Die h. M. berücksichtigt das Vorverschulden bereits bei der ggf. vorzunehmenden Güterabwägung oder nach Rechtsmissbrauchsgrundsätzen und hält den Rückgriff auf die a. i. i. c. daher für entbehrlich. In der Rspr. wurde die Anwendung der a. i. i. c. bisher abgelehnt, weil sie im Gegensatz zu den Grundprinzipien der Notwehr dem Notwehrübenden das Folgenrisiko einer erforderlichen Verteidigung aufbürde. Für das fahrlässige Erfolgsdelikt (§ 222 StGB) wurde jedoch sachlich das gleiche Ergebnis erzielt, indem die Strafbarkeit an die fahrlässige Verursachung der Notwehrlage geknüpft wurde, in der die Tötung des Angreifers erforderlich war (BGH NJW 2001, 1075).

Notwehr (1 a dd).




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