Anspruch

Das Recht einer Person, von einer anderen ein Tun (eine Zahlung, eine Lieferung, eine Arbeit oder die Herausgabe einer Sache) oder ein Unterlassen (zum Beispiel einer Ruhestörung) zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB). Die meisten Ansprüche ergeben sich aus dem Schuldrecht, wo man sie als Forderungen bezeichnet. Aber auch im öffentlichen Recht, namentlich im Sozial- und Steuerrecht, gibt es viele Ansprüche des Bürgers gegen den Staat und umgekehrt (zum Beispiel den Anspruch auf eine Leistung aus der Sozialversicherung oder den Anspruch des Staates auf Steuern). Fast allen Ansprüchen ist gemeinsam, daß sie nicht ewig bestehen, sondern der Verjährung unterliegen, und daß man sie bei Gericht einklagen kann.

ist gemäß § 194 I BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern. Ein A. kann auf einem Schuldverhältnis im engeren Sinne (i. e. S.) (z.B. A. auf Übereignung der Kaufsache) oder auf einem absoluten Recht (z.B. Herausgabeanspruch des Eigentümers nach § 985 BGB) beruhen. A. sind zwangsweise auf dem Klagewege durchsetzbar und unterliegen der Verjährung.

Recht (eines Gläubigers), von einem oder mehreren bestimmten anderen (Schuldner) ein Tun, Unterlassen oder Dulden zu verlangen; § 194 BGB. Der A. kann sich aus einem absoluten Recht ergeben (z.B. A. des Eigentümers auf Herausgabe der ihm gehörenden Sache); er kann aber auch aufgrund eines Schuldverhältnisses bestehen und wird dann als Forderung bezeichnet. Klageanspruch, Unvollkommene Rechte, Verjährung.

ist das subjektive Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 I BGB). Unter Tun versteht man jede beliebige Handlung (z. B. Abgabe einer Willenserklärung, Zahlung des Kaufpreises); Unterlassen meint jedes Nichthandeln (z.B. Nichtbetreten einer Wohnung), insbes. auch das Dulden. Ein A. beruht entweder auf einem Schuldverhältnis (z. B. Kaufvertrag) oder auf einem absoluten Recht (z. B. Eigentum). Schuldrechtliche A. werden als Forderungen bezeichnet. Der
A. kann durch Klage durchgesetzt werden. Er unterliegt grundsätzlich der Verjährung.

Im Sozialrecht:

Rechtsanspruch

Eine Anspruchskonkurrenz liegt vor, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen für eine Sozialleistung erfüllen, diese aber nur einer Person gezahlt werden darf (s. z.B. Kindergeld, Elterngeld).

(§ 194 I BGB) ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (z.B. Anspruch auf Übereignung der Kaufsache, Anspruch auf ABtretung einer Forderung). Der A. ist ein subjektives Recht. Er kann auf einem absoluten Recht beruhen (z.B. dinglicher Herausgabeanspruch § 985 BGB) oder auf einem Schuldverhältnis (z.B. Kaufpreisanspruch § 433 II BGB). Durch bloßes einseitiges Verhalten (z.B. Lieferung unbestellter Sachen, Erbringung unbestellter Leistungen) entsteht er dagegen regelmäßig noch nicht (§ 241 a BGB). Der A. ist durch Klage zwangsweise durchsetzbar und unterliegt der Verjährung. Possessorischer A. ist der aus dem Besitz, petitorischer A. der aus dem Eigentum folgende Anspruch. Negatorischer A. (§ 1004 BGB) ist der dem Eigentümer gegen Störungen und künftige Beeinträchtigungen zustehende A., quasinegatorischer A. der in Analogie hierzu bei Störungen anderer absolut geschützter Rechtsgüter und Rechte (z.B. Anwartschaft) gewährte A. Lit.: Rimmelspacher, B., Materiellrechtlicher Anspruch, 1970; Wendehorst, C., Anspruch und Ausgleich, 1999; Richter, H., Strafbarkeit bei vorzeitiger Durchsetzung eines Anspruches, 2003; Schilder, H., Der Anspruch aus § 642 BGB, 2006

materiell-rechtlich (zum prozessualen Anspruch Streitgegenstand) das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB, Legaldefinition). Der obligatorische (d. h. aus einem Schuldverhältnis erwachsene) Anspruch wird auch als Forderung bezeichnet. Anspruch bzw. Forderung bündeln verschiedene subjektive Rechte des Inhabers, zu denen die Einziehungsbefugnis Empfangszuständigkeit), die Befugnis zur
Selbsthilfe, die Befugnis zum Behalten der empfangenen Leistung, die Verfügungsbefugnis (Verfügungsmacht), die Klagebefugnis ( Klagbarkeit) und die Vollstreckungsbefugnis gehören. Wesen des Anspruchs ist die Bestimmtheit des Berechtigten (Anspruchsinhabers), des Verpflichteten (Schuldners) und des Inhalts. Als relatives, d.h. gegen eine bestimmte Person gerichtetes Recht unterscheidet sich der Anspruch von den (gegen jedermann gerichteten) absoluten Rechten (aus denen aber wiederum Ansprüche erwachsen können, vgl. etwa §§ 12, 985, 1004 BGB).
Keine Ansprüche sind außer den absoluten Rechten insbes. auch der Besitz, Gestaltungsrechte und Einreden (Verteidigungsmittel).

ist das Recht, von einem anderen ein Tun (d. h. jede mögliche Handlung, Abgabe einer Willenserklärung, Leistung usw.) oder ein Unterlassen (auch Dulden) zu verlangen (§ 194 I BGB). Der A. kann Ausfluss eines absoluten Rechts sein, z. B. eines dinglichen Rechts wie etwa des Eigentums (vgl. Eigentumsherausgabeanspruch, Eigentumsstörungen u. a., sog. dinglicher Anspruch); er kann aber auch aus einem Schuldverhältnis entstehen (sog. schuldrechtlicher Anspruch, Forderung). Für die dinglichen Ansprüche gelten die Vorschriften über die Forderungen aus Schuldverhältnissen weitgehend entsprechend. Wesentliches Merkmal des A. ist die Möglichkeit seiner gerichtlichen Durchsetzung durch eine Klage (h. M.; s. a. Haftung). Gegen den A. können u. U. Einreden oder Einwendungen erhoben werden. Er unterliegt regelmäßig der Verjährung. Über den A. im öffentl. Recht subjektives öffentliches Recht.




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