Anwartschaftsrecht

ist gegeben, wenn von einem mehrstufigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr durch eine einseitige Handlung zerstören kann. Das A. ist ein „wesensgleiches Minus“ zum Vollrecht. Bei den sog. dinglichen Anwartschaften lassen sich drei Arten unterscheiden. Zum einen gibt es den bedingten Erwerb von beweglichen Sachen entweder in Form des Eigentumsvorbehalts gemäß §§ 929, 158 I BGB, oder bei der Sicherungsübereignung bzw. Sicherungsabtretung, wenn diese durch die Tilgung der zu sichernden Forderung auflösend bedingt ist i.S.d. § 158 II BGB. Daneben gibt es ein A. des Erwerbers eines Grundstücks oder Grundstückrechts, wenn die dingliche Einigung (i.d.R. die Auflassung nach § 925 BGB) erklärt ist und der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt vom Erwerber gestellt wurde bzw. der Erwerb durch eine Vormerkung gesichert ist. Bei (Brief-) Grundpfand-rechten entsteht ein A. zwischen Entstehung und Briefübergabe bzw. bei der Hypothek auch vor Valutierung (§ 1163 1 1 BGB). Als erbrechtliche Anwartschaft gibt es das A. des Nacherben (§§ 2100 ff. BGB) nach dem Eintritt des Erbfalles.

Mobiliarsachenrecht: rechtlich gesicherte Vorstufe zum Erwerb einer beweglichen Sache. Das Anwartschaftsrecht ist ein dem dinglichen Recht wesensgleiches Minus. Es entsteht, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die Rechtsposition des Erwerbers vom Veräußerer nicht mehr einseitig zerstört werden kann.
Das Anwartschaftsrecht ist als dingliches Recht gesetzlich nicht geregelt und verstößt damit eigentlich auch gegen den numerus clausus der Sachenrechte, weshalb ein kleiner Teil der Literatur das Anwartschaftsrecht als einen Sonderfall des -Pfandrechts begreift. Nach vorzugswürdiger und nahezu einhelliger Ansicht ist das Anwartschaftsrecht aber ein selbständiges, dem dinglichen Recht angenähertes Recht eigener Art (sui generis), das nicht nur am Eigentum, sondern auch an anderen dinglichen Rechten begründet werden kann. Es besteht ein praktisches Bedürfnis für das Anwartschaftsrecht, weil für den Fall, dass der Erwerb eines Rechts bereits eingeleitet, aber noch nicht vollendet ist, der Erwerber rechtlich vor Verfügungen des Veräußerers geschützt werden muss. Deshalb kann das Anwartschaftsrecht auch nur in der Zeit zwischen Einleitung und der Vollendung des Vollrechtserwerbs begründet und übertragen werden.
Wichtige Fallgruppen:
Aufschiebend bedingter Rechtserwerb:
Die Parteien schieben die Vollendung des Rechtserwerbs durch Vereinbarung einer Bedingung für das
dingliche Rechtsgeschäft auf. Hierzu zählt der wohl häufigste und bedeutsamste Fall des Anwartschaftsrechtserwerb, wenn ein Käufer eine bewegliche Sache unter -Eigentumsvorbehalt (§449 BGB), also unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung gem. §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB erwirbt. Dann erwirbt er mit Übergabe der Kaufsache nicht das Eigentum an der Sache, sondern ein Anwartschaftsrecht am Eigentum.
Sicherungsübereignung/Sicherungsabtretung: Im Rahmen der Sicherungsübereignung nach §§929 S. 1, 930 bzw. 931 BGB und bei der Sicherungsabtretung nach § 398 BGB kann der Sicherungsgeber mit dem Sicherungsnehmer vereinbaren, dass die Übereignung bzw. Abtretung an den Sicherungsgeber durch Erfüllung der gesicherten Forderung gem. § 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingt sein soll. Dem Sicherungsgeber steht ein Anwartschaftsrecht an dem Sicherungsgut zu.
Die Folge eines Anwartschaftsrechtserwerbs liegt in erster Linie im Schutz des Erwerbers vor Zwischenverfügungen des Veräußerers. So wird der Erwerber bei bedingtem Rechtserwerb vor Zwischenverfiigungen des noch berechtigten Veräußerers durch § 161 Abs. 1 BGB geschützt. Danach wird eine Zwischenverfügung des noch berechtigten Veräußerers unwirksam, sobald die Bedingung für den Vollrechtserwerb eingetreten ist. Allerdings besteht gem. § 161 Abs. 3 BGB zugunsten des Zwischenerwerbers die Möglichkeit eines -gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten nach den §§ 932ff. BGB. Der in § 161 Abs. 1 BGB gewährte Schutz wird bis zum Bedingungseintritt durch § 986 Abs. 2 BGB ergänzt. Verfügt der noch berechtigte Veräußerer nach § 931 BGB über die Sache, kann der Anwartschaftsberechtigte dem Erwerber die Einwendungen entgegenhalten, die gegenüber dem Eigentümer bestanden. Nach § 162 Abs. 2 BGB gilt die Bedingung, von welcher der Vollrechtserwerb abhängig ist, als eingetreten, wenn derjenige, der aufschiebend bedingt verfügt hat, den Eintritt der Bedingung entgegen Treu und Glauben vereitelt.
Ob das Anwartschaftsrechts auch ein Recht zum Besitz i. S. d. § 986 BGB begründet, ist umstritten. Rechtsprechung und ein Teil der Literatur lehnen ein Besitzrecht ab, da ein Anwartschaftsrecht kein rein dingliches Recht sei. Das Anwartschaftsrecht sei von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft abhängig, da es nur so lange bestehe, wie der Bedingungseintritt möglich sei. Nach der Gegenansicht ist dem Anwartschaftsberechtigten das sonst im Eigentum enthaltene Recht zum Besitz und zur Nutzung bereits übertragen worden, so dass eine dingliche Rechtsposition des Erwerbers besteht, die durch ein entsprechendes Besitzrecht zu schützen sei. Unstreitig steht dem Anwartschaftsberechtigten ein obligatorisches Besitzrecht aufgrund des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Grundgeschäftes zu.
Nach nahezu einhelliger Ansicht ist das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an einer beweglichen
Sache zugleich auch ein die Veräußerung hinderndes Recht i. S.v. § 771 ZPO, sodass der Inhaber des Anwartschaftsrechts sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des bedingt Verfügenden mit der Driftwiderspruchsklage wehren kann.
Wird dem Anwartschaftsberechtigten der Besitz an der Sache vorenthalten, kann er als früherer Besitzer Herausgabe nach den Besitzschutzvorschriften, §§861 und 1007 BGB, verlangen. Im Verhältnis zu einem Dritten wird ganz überwiegend auch die entsprechende Anwendung des § 985 BGB bejaht. Wird die Sache, an der ein Anwartschaftsrecht besteht, von einem Dritten beschädigt, kann der Eigentümer Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung verlangen. Umstritten ist, ob auch der Anwartschaftsberechtigte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung eines sonstigen Rechtes hat und wie sich dieser zu dem Ersatzanspruch des Eigentümers verhält. Nach der in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung haben sowohl der Eigentümer als auch der Anwartschaftsberechtigte einen Schadensersatzanspruch in voller Höhe. Sie sind gemeinschaftliche Gläubiger. Nach der Rechtsprechung ist eine Aufteilung des Schadens zwischen Eigentümer und Anwartschaftsberechtigtem vorzunehmen. Der Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß §§ 987, 812 BGB steht dem Anwartschaftsberechtigten allein zu, weil er im Verhältnis zum Eigentümer alleiniger Nutzungsberechtigter ist. Für den Erlösanspruch gemäß § 816 Abs. 1 S. 1 BGB wegen einer wirksamen Verfügung über die Sache sowie den Wertersatzanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 BGB wegen einer Eingriffskondiktion gelten die §§432, 1281 BGB entsprechend.
Der Ersterwerb eines Anwartschaftsrechts (das Entstehen des Anwartschaftsrecht) vollzieht sich beim Eigentumsvorbehaltskauf dadurch, dass der Veräußerer über die Sache aufschiebend bedingt verfügt. Dafür ist erforderlich:
a) Bedingte Einigung, §§ 929, 158 BGB
b) Übergabe bzw. Übergabesurrogat
c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
d) Berechtigung des Veräußerers
e) Möglichkeit des Bedingungseintritts
Der Erwerb eines Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten ist unter den Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB analog möglich, wenn der Erwerber den Veräußerer gutgläubig für den Eigentümer hält. Erfährt der Erwerber nach der aufschiebend bedingten Einigung aber noch vor dem Erwerb des Vollrechts durch Bedingungseintritt, dass der Veräußerer nichtberechtigt war, so ist ein Eigentumserwerb gleichwohl noch möglich.
Der „Zweiterwerb” (= die Übertragung) des Anwartschaftsrechts vollzieht sich bei beweglichen Sachen dadurch, dass der Vorbehaltskäufer sein Anwartschaftsrecht ohne Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers auf den Dritten durch Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts sowie Übergabe der
Sache oder Vereinbarung eines Übergabesurrogats (vgl. hierzu Eigentumsübertragung) gern. §§ 929 ff. BGB analog überträgt. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Anwartschaftsrecht nicht durch Abtretung gemäß §§413, 398 BGB übertragen werden kann. Teilweise wird jedoch angenommen, eine Übertragung des Anwartschaftsrechts sei überflüssig. Der Vorbehaltskäufer könne sein künftiges Eigentum übertragen, diese Verfügung wird nach § 185 Abs. 2 S. 1, 2. Fall BGB wirksam. Ein gutgläubiger Zweiterwerb eines Anwartschaftsrechts unter den Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB ist grundsätzlich möglich. Erfasst sind davon Fälle, in denen der Veräußerer nicht behauptet, Eigentümer zu sein, sondern ein Anwartschaftsrecht erworben zu haben. Hierbei ist allerdings zu differenzieren: Besteht das behauptete Anwartschaftsrecht überhaupt nicht, scheidet ein Gutglaubenserwerb nach den §§ 932 ff. BGB aus. Der gute Glaube an eine schuldrechtliche Grundlage wird durch die §§ 932 ff. BGB nicht geschützt. Besteht aber tatsächlich ein Anwartschaftsrecht, verfügt darüber jedoch ein anderer als der eigentliche Anwartschaftsberechtigte, finden die §§ 932 ff. BGB nach h.M. grundsätzlich Anwendung. Hat ein Dritter das Anwartschaftsrecht (gutgläubig) erworben und tritt jetzt die Bedingung ein, so erwirbt er nach h.M. unmittelbar das Eigentum vom ursprünglichen Eigentümer (sog. Direkterwerb). Es findet kein Durchgangserwerb vom Eigentümer auf den ursprünglich Anwartschaftsberechtigten und von diesem auf den Erwerber des Anwartschaftsrechts statt. Das Anwartschaftsrecht kann als wesensgleiches Minus gegenüber dem Eigentum wie das Eigentum mit einem Pfandrecht belastet werden. Das Pfandrecht kann entstehen durch Rechtsgeschäft, kraft Gesetzes oder kraft Hoheitsakts im Wege der Doppelpfändung. Hat ein Grundstückseigentümer Zubehör unter Eigentumsvorbehalt erworben, so fällt sein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb in den Haftungsverband der Hypothek bzw. Grundschuld.
Das Anwartschaftsrecht erlischt, wenn es durch Eintritt der Bedingung zum Vollrecht erstarkt, ein Dritter lastenfreies Eigentum erwirbt, der Bedingungseintritt z. B. nicht mehr möglich ist (weil die Erfüllung der Kaufpreisforderung infolge einer Rückabwicklung des Kaufvertrags unmöglich ist) oder es einverständlich aufgehoben wird oder der Anwartschaftsberechtigte darauf verzichtet (s. Grafik S. 81).
Immobiliarsachenrecht: rechtlich gesicherte Vorstufe zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück oder eines Rechtes an einem Grundstück. Das Anwartschaftsrecht ist ein dem dinglichen Recht wesensgleiches Minus. Es entsteht, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die Rechtsposition des Erwerbers vom Veräußerer nicht mehr einseitig zerstört werden kann.
Für den Eigentumserwerb an einem Grundstück ist nach § 873 BGB die Einigung und Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Teilweise wird ein Anwartschaftsrecht bereits angenommen, wenn sich der Veräußerer und der Erwerber gern. § 873 Abs. 2 BGB bindend über die Übertragung des Eigentums geeinigt haben, was aber wegen der fortbestehenden Möglichkeit zur Übereignung des Grundstücks an einen Dritten durch Auflassung und Eintragung nach § 873 Abs. 1 BGB nicht ausreichen dürfte. Daher fordern andere, dass sich der Veräußerer und der Erwerber nicht nur gern. § 873 Abs. 2 BGB bindend über die Übertragung des Eigentums geeinigt haben müssen, sondern der Veräußerer auch die Eintragungsbewilligung (Grundbucheintragung auf Antrag) erklärt hat und der Erwerber den Antrag auf Eintragung in das Grundbuch gestellt hat, den auch nur er dann wieder zurücknehmen kann. Das aber auch dies nicht zwingend zu einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers führt, zeigt schon § 17 GBO, der als bloß formelle Ordnungsvorschrift vom Grundbuchbeamten (rein theoretisch) missachtet werden könnte. Dann stünde dem Erwerber u. U. zwar ein Staatshaftungsanspruch aus §839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zu, aber das Grundstück könnte der Dritte erwerben. Daher wird zumeist gefordert, dass der schuldrechtliche Übereignungsanspruch des Erwerbers gegen den Veräußerer durch eine Vormerkung gesichert ist, um ein Anwartschaftsrecht entstehen zu lassen.
Beim Hypothekenerwerb vor Valutierung sind für die Entstehung des Grundpfandrechts für den Gläubiger außer Einigung und Eintragung noch weitere Voraussetzungen erforderlich: Entweder muss der Ausschluss der Erteilung des Briefes im Falle einer Buchhypothek in das Grundbuch eingetragen werden (§ 1116 Abs. 2 BGB), der Gläubiger muss den Hypothekenbrief erhalten (§ 1117 Abs. 1 BGB; Briefhypothek) oder es bedarf einer Aushändigungsvereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB. Bei der -Hypothek muss außerdem die zu sichernde Forderung entstanden sein (§ 1163 Abs. 1 S. 1 BGB). Deshalb kann für den Gläubiger ein Anwartschaftsrecht im Zeitraum zwischen Eintragung und Valutierung der Hypothek entstehen.
Ist die Buchhypothek eingetragen, steht sie zwar bis zur Valutierung noch dem Grundstückseigentümer als (vorläufige) Eigentümergrundschuld zu. Eine
Verfügung über diese Eigentümergrundschuld bedarf nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB der Eintragung. Eine solche Eintragung soll aber nach § 39
Abs. 1 GBO nur erfolgen, nachdem zuvor der Betroffene eingetragen worden ist. Der Grundstückseigentümer als der materiell Betroffene müsste also zunächst seine Eintragung als Berechtigter erreichen, bevor er über sein Recht verfügen kann. Zu dieser Eintragung ist nach § 19 GBO eine Bewilligung des als Gläubiger Eingetragenen nötig. Da der Gläubiger diese nicht erteilen muss, ist er gegen Verfügungen des Grundstückseigentümers geschützt.
Die Briefhypothek steht dem Grundstückseigentümer vor der Valutierung als (vorläufige) Eigentümergrundschuld zu. Im Hinblick auf die §§ 1154 Abs. 2, 873 Abs. 1 BGB bedarf es aber zu einer Verfügung über diese Eigentümergrundschuld nicht der Eintragung in das Grundbuch. Vielmehr genügen nach §§ 1154 Abs. 1, 1117 BGB eine schriftliche Abtretungserklärung und entweder die Übergabe des Hypothekenbriefes oder ein Surrogat dafür. Eine Verfügung über die Eigentümergrundschuld ist daher noch möglich und wird auch zur Sicherung der Zwischenfinanzierung häufig vorgenommen.
Der „Zweiterwerb” (= die Übertragung) des Anwartschaftsrechts vollzieht sich bei unbeweglichen Sachen dadurch, dass der Auflassungsempfänger seine Rechtsposition auf einen Dritten überträgt. In der ihm gegenüber erklärten Auflassung liegt zugleich die Einwilligung (§ 185 Abs. 1 BGB) zur Weiterveräußerung. Das bedeutet, dass der Auflassungsempfänger auch Dritten gegenüber als Nichtberechtigter über das Grundstück verfügen darf Nach Stellung des Eintragungsantrags ist die Position des Auflassungsempfängers auch gegen spätere Kenntnis von der Nichtberechtigung des Auflassenden gesichert (§ 892 Abs. 2 BGB).
Die Position des Hypothekars vor Valutierung kann ohne weiteres übertragen werden. Der Hypothekar braucht nur die durch die Hypothek zu sichernde (künftige) Forderung in der Form des §§ 1154 ff. BGB abzutreten.

S. zunächst Anwartschaft. Am bedeutsamsten sind die A. im Erbrecht (Nacherbe) und im Sachenrecht. Da die Eigentumsübertragung (ebenso wie der Erwerb anderer dinglicher Rechte) in Stufen vor sich geht (Einigung und Übergabe bzw. Eintragung), erlangt der Erwerber mit Abschluss einer bindenden Einigung bereits ein A. auf den Erwerb der Sache. Wirtschaftlich am wichtigsten ist das A. des Vorbehaltskäufers einer unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Sache. Das A., das im BGB nicht geregelt, aber heute allgemein anerkannt ist, ist zwar noch nicht das Vollrecht Eigentum) selbst, wird aber als subjektives Recht wie das Eigentum behandelt, d. h. es ist übertragbar, vererblich, verpfändbar und unterliegt der Zwangsvollstreckung wie die Sache selbst. Gepfändet wird das A. allerdings nach h. M. wie ein Recht (§ 857 ZPO). Verfügt der Inhaber des A. über dieses (z. B. in Form der Sicherungsübereignung), so handelt er - anders als bei der Verfügung über das ihm noch nicht zustehende Eigentum an der Sache - als Berechtigter. Bei Erstarken des A. zum Vollrecht (z. B. Eintritt der Bedingung beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt, i. d. R. bei Bezahlung der letzten Rate beim Abzahlungsgeschäft) geht in diesem Fall das Eigentum unmittelbar vom Veräußerer auf den Dritterwerber über (sog. Direkterwerb); ein Durchgangserwerb durch die Person des Vorbehaltskäufers und ursprünglichen A.berechtigten findet nicht statt (BGHZ 20, 88), so dass z. B. nach Übertragung des A. erfolgte Pfändungen von Drittgläubigern in die Sache dem A.erwerber gegenüber unwirksam sind. Zum Ausgleich dafür erstrecken sich nach h. M. (BGHZ 35, 85) gesetzliche Pfandrechte - z. B. des Vermieters - und Grundpfandrechte - z. B. eine Hypothek -, die an sich nur das Eigentum des Schuldners erfassen, bereits auf dessen A. Die genannten Rechte setzen sich infolge der Wesensgleichheit von A. und dinglichem Recht (vgl. auch § 1287 BGB) nach Erstarken des A. zum Vollrecht an der Sache selbst fort und gehen bei Übertragung des A. grundsätzlich auf den Dritten mit über, sofern kein gutgläubiger (lastenfreier) Erwerb vorliegt. Das A. auf das Eigentum gewährt, zumindest bei beweglichen Sachen, ein Recht zum Besitz (Eigentumsherausgabeanspruch) und gibt bei Verletzungen einen Anspruch aus unerlaubter Handlung. Das A. erlischt mit dem Erstarken zum Vollrecht oder bei endgültigem Ausfall der Erwerbsmöglichkeit (z. B. Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers).




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