Fachaufsicht

erstreckt sich i. Gegensatz zur Rechtsaufsicht auch auf die Überwachung und Korrektur von Ermessensentscheidungen. (Staatsaufsicht, Aufsichtsbehörden).

Aufsicht.

ist die Aufsicht bestimmter Personen oder Behörden (z.B. Staat) über andere Personen oder Behörden (z.B. Gemeinde), welche die Kontrolle der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit des Handelns der beaufsichtigten Behörde erfasst. Die Aufsichtsbehörde hat ein Weisungsrecht. Die F. steht im Gegensatz zur Rechtsaufsicht und findet im Verhältnis zwischen Staat und Gemeinde im sog. übertragenen Wirkungskreis statt (nicht dagegen bei Selbstverwaltungsaufgaben [und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung]). Lit.: Scholz, B., Der Rechtsschutz der Gemeinden, 2002

, Kommunalrecht: regelmäßig nicht in den Gemeinde- und Kreisordnungen, sondern in besonderen Gesetzen näher geregelte Aufsicht über die Kommunen im Bereich der Auftragsangelegenheiten und der Weisungsaufgaben. Inhaltlich umfasst die Fachaufsicht nicht nur die Kontrolle der Rechtmäßigkeit, sondern auch der Zweckmäßigkeit des kommunalen Handelns. Allerdings kann die Fachaufsicht kraft Gesetzes beschränkt sein, was bei den Weisungsaufgaben regelmäßig der Fall ist. Zur Systematik und unterschiedlichen Begrifflichkeit Aufsicht über die Kommunen. Die Fachaufsicht obliegt den Fachaufsichtsbehörden, die durch Gesetz bestimmt werden.
Aufsichtsmittel: Typisches Aufsichtsmittel der Fachaufsicht ist die Weisung. Zur Rechtsnatur der Weisung Auftragsangelegenheiten und Weisungsaufgaben. In manchen Bundesländern steht der Fachaufsichtsbehörde im Fall der Nichterfüllung einer Weisung ein Selbsteintrittsrecht zu, das dem Recht der Kommunalaufsichtsbehörde zur Ersatzvornahme ähnelt. Ein Unterschied zur Ersatzvornahme besteht aber in der Zurechnung der Maßnahme. Die von der Fachaufsichtsbehörde nach einem Selbsteintritt vorgenommenen Maßnahmen sind im Außenverhältnis solche der Aufsichtsbehörde mit der Folge, dass die Klage eines von der Maßnahme Betroffenen gegen die Aufsichtsbehörde zu richten ist. Die Aufsichtsmittel der Kommunalaufsichtsbehörde stehen der Fachaufsichtsbehörde regelmäßig nicht zur Verfüg-ung. Insoweit enthalten die Gemeindeordnungen vielfach ein ausdrückliches Verbot zur Anwendung dieser Aufsichtsmittel durch andere Stellen. Kommt die Kommune einer Weisung nicht nach, muss die Kommunalaufsichtsbehörde die Befolgung der Weisung erzwingen.
Sozialrecht: Aufsichtsrecht des Staates hinsichtlich der fachlich richtigen und zweckmäßigen Ausführung gesetzlicher Vorschriften. In dem Bereich der Selbstverantwortung und Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger beschränkt sich die Aufsichtstätigkeit des Staates auf die Rechtskontrolle, § 87 Abs. 1 SGB IV, als staatliche Rechtsaufsicht. Die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns wird grundsätzlich nicht überwacht. Auch soweit bestimmte staatliche Verwaltungsvorschriften existieren, ist nicht die generelle Bindung der Sozialversicherungsträger an derartige Verwaltungsvorschriften anzunehmen. Grundsätzlich entscheidend ist nämlich nach § 29 Abs. 1 SGB IV die Selbstverwaltung, sofern vom Gesetzgeber keine bestimmten administrativen Ausnahmebestimmungen angeordnet werden.

Staatsaufsicht.




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