Fischereirecht

steht dem Eigentümer des Gewässers zu. Übertragung auf Dritte und Verpachtung (Pacht) ist möglich. An fliessenden Öffentlichen Gewässern hat der Staat das F., falls nicht besondere Fischereiberechtigungen bestehen. Für das F. ist das jeweilige Landesrecht massgebend (Art. 69 EinführungsG zum BGB). Wilderei.

ist das Recht, (in einem Binnengewässer) Fische, Krebse und andere nutzbare Wassertiere, die nicht Gegenstand des Jagdrechts sind, zu hegen und sich anzueignen. Es ist ein absolutes Recht. Es steht grundsätzlich dem Eigentümer des Gewässers zu, doch kann der Inhaber des Fischereirechts das Fischereiausübungsrecht an einen Fischereiausübungsberechtigten verpachten. Lit.: Jens, G., Fischereirecht in Rheinland-Pfalz, 3. A. 2004

1.
F. ist die Bezeichnung des mit der Fischerei insgesamt verbundenen Rechts.

2.
Unter F. versteht man die Befugnis, in einem Binnengewässer (See, Teich, Fluss, Bach) Fische, Krebse und andere nutzbare Wassertiere (z. B. Muscheln, Frösche), die nicht Gegenstand des Jagdrechts sind, zu hegen und sich anzueignen; s. a. Aquakultur; Artenschutz; Meeresnaturschutz. Das F. ist ein privates absolutes Recht. Es steht grundsätzlich dem Eigentümer des betreffenden Gewässers zu, kann aber selbständig begründet und auf andere Personen ohne das Eigentum übertragen oder verpachtet werden. Umfang und Ausübung des F. ist landesrechtlich geregelt. Für bestimmte Fischarten bestehen Schonzeiten und Mindestmaße (Schon- oder Brittelmaße). Eine widerrechtliche Verletzung des F. ist eine unerlaubte Handlung und strafbar (sog. Fischwilderei; Wilderei).




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