Artenschutz

Naturschutz.

ist der Schutz der vorhandenen Arten von Tieren und Pflanzen, dessen Verletzung Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein kann. (§§ 39ff. Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung Lit.: Menzel P., Artenschutz und biologische Vielfalt, 2006

Schutz von Pflanzen und Tieren in der freien Natur. Das Artenschutzrecht ist vor allem in den §§ 39 ff. BNatSchG (§§ 37 ff. BNatSchG 2010), in der BundesartenschutzVO und in internationalen Artenschutzabkommen geregelt.
Internationale Grundlage ist das Washingtoner Artenschutzabkommen vom 3.3. 1973. Es enthält entsprechend dem Grad der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Art abgestufte Maßnahmen vom weltweiten Handelsverbot bis zu Beschränkungen in einzelnen Staaten. Das Washingtoner Artenschutzabkommen ist durch die EG-Artenschutzverordnung einheitlich in den Mitgliedstaaten der EG umgesetzt worden (Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten vom 9.12. 1996 Nr.338/ 97, ABI. EG L 61/1). Die EG-Artenschutzverordnung ist unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten.
Der Artenschutz nach den §§ 39 ff. BNatSchG (§§ 37 ff. BNatSchG 2010) umfasst den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, den Schutz und die Pflege der Biotope wild lebender Tiere und Pflanzenarten sowie die Ansiedlung verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen. Insb. ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten (§41 BNatSchG (§§ 39 ff. BNatSchG 2010) i. V. m. Landesrecht). Nach § 52 BNatSchG (§§ 45 ff. BNatSchG 2010) i. V m. der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung vom 14. 10. 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073) sind bestimmte wild lebende Arten unter besonderen Schutz gestellt worden. Für die besonders geschützten Arten gelten spezielle Verbote (§ 42 BNatSchG, § 44 ff. BNatSchG 2010), z.B. Schädigungs-, Erwerbs-, Besitz- und Vermarktungsverbote.

1. A. umfasst als Teil des Naturschutzes den Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten. A. ist seit der Föderalismusreform I 2006 Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes, abweichendes Landesrecht lässt das GG jedoch nicht zu (Art. 74 I Nr. 29, 72 III Nr. 2 GG). Die wichtigsten nationalen Regelungen enthalten §§ 37-55 BNatSchG. International gelten neben den wohl bekanntesten Übereinkommen, dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Abkommen zur Regelung des Walfangs v. 2. 12. 1946 (BGBl. 1982 II 558) m. Änd., eine ganze Reihe anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen, etwa das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten v. 23. 6. 1979 (BGBl. 1984 II 569) m. Änd., die Alpenkonvention oder das Übereinkommen zur biologischen Vielfalt. Auf EU-Ebene gibt es eine Reihe von Vorschriften wie die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie oder die VO (EWG) 348/81 v. 20. 1. 1981 über die Einfuhr von Walerzeugnissen (ABl. L 39/1). Die Einfuhr dieser Erzeugnisse ist verboten, sofern sie einem kommerziellen Zweck dient.

2. a) Der Artenschutz umfasst gem. § 37 BNatSchG den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, den Schutz der Lebensstätten und Biotope und die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts (s. Pflanzenschutz), des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- (s. a. Wildschutz) und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften über den A. grundsätzl. unberührt.

b) § 39 enthält eine Reihe von grundsätzl. Verboten, so z. B. Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen oder zu töten, Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. S. a. Handstraußregel. Für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (z. B. Wolf, Fledermaus, Eisvogel, Schlüsselblume, Silberdistel, gelblicher Enzian) gelten die strengeren Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44. Danach ist es u. a. verboten,

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wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören und

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sie und die europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- u. Wanderungszeiten erheblich zu stören.

c) Ausnahmen von den Verboten für bestimmte Arten regeln §§ 44 IV-VI und 45, u. a.

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für rechtmäßigen früheren Erwerb,

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für Handlungen einer der guten fachlichen Praxis entsprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 44 IV),

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für die Entnahme tot aufgefundener Tiere und Pflanzen aus der Natur. Sie sind an die von der zuständigen Landesbehörde bestimmte Stelle abzugeben (§ 45 IV).

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für die Aufnahme verletzter, hilfloser oder kranker Tiere, um sie gesund zu pflegen. Sie sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können (§ 45 V).

3. Für den A. zuständig sind das BMU, das Bundesamt für Naturschutz (Bonn) und die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Mitwirkung der Zollbehörden besteht nach Maßgabe von §§ 49-51. Vor allem sind bei der Ein- und Ausfuhr die Mitteilungspflichten des § 50 zu beachten. Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen richtet sich nach § 51. Die §§ 54 u. 55 enthalten eine Vielzahl von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen.




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