Gesetzeskraft

(Art. 82 GG) ist die Verbindlichkeit einer Regel als (materielles) Gesetz. Ein Gesetz erlangt G. an dem von den Gesetzgebungsorganen festgesetzten Tag. Fehlt eine besondere Bestimmung, so tritt jedes Gesetz (und jede Rechtsverordnung) mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tags in Kraft, an dem das betreffende Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.




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