Lebenspartnerschaft

Im Mietrecht :

Vor einigen Jahren ist das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften = Lebenspartnerschaften in Kraft getreten. Das Gesetz versteht unter einer Lebenspartnerschaft zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenseitig und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Diese Erklärung muss vor einer zuständigen Behörde (Standesamt oder Notar) abgegeben werden. Die Partner müssen die eingetragene Lebenspartnerschaft gemeinsam begründen. Sie müssen füreinander einstehen und aus dieser Verantwortung müssen verbindliche Rechte und Pflichten entstehen. Bei
Lebenspartnerschaften kann es auch eine Hausratsverteilung, wie beim Getrenntleben der Ehegatten gemäß § 1361a BGB, geben. Jeder der Lebenspartner kann also die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen herausverlangen, ist jedoch zur Überlassung an den anderen Lebenspartner verpflichtet, soweit dieser sie zur Führung eines eigenen Haushaltes benötigt.
Auch die Fragen der Wohnungszuweisungen sind in § 14 Lebenspart- nerschaftsgesetz geregelt und ähneln Eherecht (§ 1361b BGB). Die Einzelheiten sind in § 17 Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt. Nach § 18 Lebenspartnerschaftsgesetz kann ein Gericht bestimmen, dass ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt wird. Ist nur einer der Partner Mieter, kann bestimmt werden, dass der andere an seine Stelle in das Mietverhältnis eintritt. Hierfür ist nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz das Familiengericht zuständig.
Weitere Stichwörter:
Ehegatten, Ehescheidung, eheähnliche Lebensgemeinschaft

Im Sozialrecht:

Das Vorliegen einer sog. Lebenspartnerschaft ist im SGB Anknüpfungspunkt verschiedener Rechte und Pflichten, z.B. für die beitragsfreie Einbeziehung in die Familienversicherung. Ob eine Lebenspartnerschaft vorliegt, beurteilt sich auch im Sozialrecht nach dem LPartG (§33b SGB I). Lebenspartnerschaften sind danach eingetragene Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Personen. Nicht erfasst sind gleichgeschlechtliche LebensPartnerschaften ohne Registereintrag. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe wird das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Lebenspartners, das dessen eigenen Bedarf übersteigt, auf das Arbeitslosengeld II und die Sozialhilfe des Partners angerechnet.

ist die auf unbestimmte Zeit eingegangene Partnerschaft zweier Menschen zur gemeinsamen Lebensführung. Sie ist seit 1. 8. 2001 für gleichgeschlechtliche Partner als eingetragene L. mit eheähnlichen Wirkungen gestaltet (Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften). Sie wird (nach einem möglichen Verlöbnis) durch gegenseitige persönliche und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde abgegebene, bedingungsfeindliche und zeitbestimmungsfeindliche Erklärung, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen, begründet. Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie können einen gemeinsamen Namen bestimmen. Sie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas Anderes (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) vereinbaren. Die Vereinbarung durch Lebenspartnerschaftsvertrag ist im Güterrechtsregister einzutragen. Der ü- berlebende Lebenspartner ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners. Bei Getrenntleben ist Unterhalt zu leisten. Die L. wird auf Antrag mindestens eines Lebenspartners durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Es findet ein Versorgungsausgleich statt. Lit.: Die eingetragene Lebenspartnerschaft, hg. v. Schwab, D., 2002; Grziwotz, H., Beratungshandbuch Lebenspartnerschaft, 2003; Muscheier, K., Das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft, 2. A. 2004; LPartG, hg.v. Bruns, M./Kemper, R., 2. A. 2005; Wellenhofer, M., Das neue Recht für eingetragene Lebenspartnerschaften, NJW 2005, 705

1.
Durch das G über die eingetragene L. - LPartG - v. 16. 2. 2001 (BGBl. I 266) m. Änd. (insbes. G v. 15. 12. 2004, BGBl. I 3396) wurde für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften eine der Ehe weitgehend ähnliche Rechtslage geschaffen. Zwei Personen gleichen Geschlechts können sich demnach verloben (Verlöbnis) sowie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten eine L. begründen (§ 1 LPartG). Die L. ist in einem L.register einzutragen (Personenstandsregister). Mit Urt. v. 17. 7. 2002 (NJW 2002, 2543) hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des LPartG bestätigt.

2.

a) Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht durch L.-vertrag etwas anderes vereinbart haben (§§ 6, 7 LPartG).

b) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen L.namen (wie bei Name der Familie) bestimmen (Zuständigkeit des Standesbeamten, § 42 PStG), sind einander wie Ehegatten (Unterhaltspflicht der Ehegatten) zum angemessenen Unterhalt (auch noch nach Beendigung der L.) verpflichtet (§ 5 LPartG), gelten als Familienangehörige (§ 11 LPartG) und haben ein beschränktes Sorgerecht (in Alltagsangelegenheiten) über ein Kind des Partners (§ 9 LPartG) sowie ein (einem Ehegatten entsprechendes, Erbfolge) Erbrecht (§ 10 LPartG). Auch für Getrenntleben (z. B. hins. Wohnung, §§ 12 ff. LPartG) und Aufhebung der L. (§§ 15 ff. LPartG, § 269 FamFG) gelten der Ehescheidung entsprechende Regelungen, z. B. über den Versorgungsausgleich (§ 20 LPartG). Die Möglichkeit der gemeinsamen Adoption eines Kindes ist nicht vorgesehen; doch kann ein Partner ein leibliches Kind seines Lebenspartners allein annehmen (§ 9 VII LPartG). Zum Verfahren in L.sachen s. §§ 269 f. FamFG.

c) Darüber hinaus sind die Lebenspartner in zahlreichen anderen Vorschriften einem Ehegatten gleichgestellt worden. Mit U. v. 29. 4. 2004, 6 AZR 101/03, entschied das BAG, dass bei Berechnung des Ortszuschlags von Angestellten des öffentlichen Dienstes die L. der Ehe gleichsteht. Ebenso entschied der EuGH (NJW 2008, 1649) zur Hinterbliebenenversorgung im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems. Gem. U. d. BVerwG v. 15. 11. 2007 (NJW 2008, 868; ebenso BVerfG NJW 2008, 2325) haben Lebenspartner aber keinen Anspruch auf Familienzuschlag nach dem BBesG, wohl aber nach der o. g. Entscheidung des BVerfG auf die beamtenrechtliche Versorgung.
Eine steuerrechtliche Gleichstellung ist noch nicht erfolgt.
Im Sozialrecht, das begrifflich am Lebenspartnerschaftsgesetz anknüpft (vgl. § 33 b SGB I), werden die Lebenspartner teilweise Ehegatten gleichgestellt. Nach dem SGB I gehören sie zu den Personen, auf die Sozialleistungsansprüche im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach dem Tod des Berechtigten übergehen können (vgl. § 56 I Nr. 1 a SGB I). Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sowie der Sozialhilfe nach dem SGB XII wird das Einkommen und Vermögen des Lebenspartners bei der Ermittlung der Bedürftigkeit berücksichtigt (vgl. § 7 III SGB II, §§ 19 I, 43 SGB XII). In der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind die Lebenspartner in den Kreis der familienversicherten Personenkreis einbezogen (Familienversicherung; § 10 SGB V, § 25 SGB XI). Nicht gleichgestellt sind Lebenspartner bezüglich der Rentenansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII und der gesetzlichen Rentenversicherung.




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