Gütertrennung

Verheiratete bewirken eine Gütertrennung, indem sie den gesetzlichen Güterstand durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag entweder von Anfang an ausschließen oder während der Ehe aufheben, d. h. später auf eine Zugewinngemeinschaft, einen Versorgungsausgleich oder eine Gütergemeinschaft verzichten. Dies hat zur Folge, dass jeder Ehegatte sein Vermögen für sich behält und allein verwaltet. Vermögensrechtlich stehen sich die Partner also wie Unverheiratete gegenüber.

Geht die Ehe in die Brüche oder stirbt ein Gatte, so wird kein Wertausgleich wie bei der Zugewinngemeinschaft vorgenommen. Unabhängig davon, wann ein Paar die Gütertrennung vereinbart, begünstigt diese unter Umständen den Wohlhabenderen in der Verbindung. Legt also beispielsweise ein allein verdienender Ehemann Sparbücher nur auf seinen Namen an, setzt seine Ehefrau nicht als Begünstigte in seiner Lebensversicherung ein oder erwirbt ausschließlich für sich Immobilien, so hat die Frau nach einer Trennung oder im Fall seines Todes diesbezüglich keinerlei Ansprüche. Bei der Wahl dieses Güterstandes ist demnach Vorsicht geboten. Wohl nicht zuletzt deshalb entscheiden sich nur wenige Paare in der Bundesrepublik dafür.

Gleichwohl lassen sich die dargestellten Gefahren durch vertragliche Bestimmungen entschärfen,
die dem finanziell schwächeren Partner einen Ausgleich verschaffen. Beispielsweise kann der andere ihm für den Fall des Scheiterns der Ehe eine pauschale Abfindung zusichern.

Wichtig ist, dass die Gütertrennung genauso wie die Gütergemeinschaft ins Güterrechtsregister beim jeweiligen Amtsgericht eingetragen wird, denn erst dadurch erhält der Ehevertrag seine Außenwirkung und erlangt beispielsweise auch für Geschäftspartner Bedeutung.
Zuwendungen: Schwierigkeiten bei der Scheidung

Ein spezielles Problem ergibt sich bei Ehen mit Gütertrennung im Fall der Scheidung, wenn ein Partner vom anderen Vermögenswerte zurückverlangt, die er ihm im Verlauf der Ehe zugewendet hat. Natürlich hat er das in der Erwartung getan, dass die Verbindung Bestand haben und er selbst Nutznießer des zugewendeten Gegenstands oder Vermögens bleiben würde. Hätte er das Scheitern der Beziehung vorausgesehen oder von vornherein in seine Überlegungen einbezogen, dann hätte er dem Ehegatten vernünftigerweise kein Vermögen geschenkt. Aufgrund solcher Erwägungen gestattet es die Rechtsprechung, dass der Partner zur Rückgabe der Zuwendung verpflichtet wird bzw. ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommt.

Es hängt allerdings von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab, ob man eine solche Lösung tatsächlich rechtlich begründen kann. Das Gericht muss genau in Erfahrung bringen, welche Pläne die beiden Ehegatten im Einzelnen mit der Vermögensübertragung verfolgt haben. Sinnvollerweise sollte man sich besser vor den Risiken eines nicht absehbaren Urteils schützen und beizeiten Vorsorge treffen. Will beispielsweise ein Mann seiner Frau das Miteigentum an einer Eigentumswohnung schenken, sollten die beiden gleich in dem Notarsvertrag, der für diese Art von Zuwendung ohnehin notwendig ist, eine Regelung darüber treffen, ob die Frau ihr Miteigentum nach einer eventuellen Trennung weiterhin behalten darf.

Im Ehevertrag können die Partner generell bestimmen, dass der beschenkte Ehegatte keinerlei Zuwendungen zurückgeben IIIIISS. Eine solche Klausel ist anzuraten, denn für den Schenkenden besteht trotzdem immer noch die Möglichkeit, sich die Rückforderung bei einem einzelnen Rechtsgeschäft ausdrücklich vorzubehalten. Nimmt ein Paar überhaupt keine Bestimmungen zur Rückgabeverpflichtung in den Ehevertrag auf, muss es gegebenenfalls bei jeder Zuwendung neu festlegen, wie im Fall einer Scheidung verfahren werden soll. Das bringt großen bürokratischen Aufwand mit sich.

§1414 BGB

Siehe auch Ehevertrag, Erbfolge, gesetzlichliche; Konkurs, Lebensversicherung, Zugewinngemeinschaft


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Durch Ehevertrag kann nicht nur abweichend von der Zugewinngemeinschaft die Gütergemeinschaft vereinbart werden, sondern - wesentlich bedeutsamer - die Gütertrennung. Auch hierfür ist ein notarieller Vertrag erforderlich.
Ist Gütertrennung vereinbart, dann stehen sich - ebenso wie bei der Zugewinngemeinschaft - das Mannes- und Frauenvermögen getrennt gegenüber. Der grosse Unterschied zur Zugewinngemeinschaft ist jedoch darin zu sehen, dass bei der Trennung der Ehe kein Zugewinnausgleich erfolgt, sondern das vorhandene Vermögen des Mannes bei diesem und dasjenige der Frau bei ihr verbleibt. Grundsätzlich verwaltet jeder sein Vermögen selbst. Die Ehegatten können auch miteinander Rechtsgeschäfte abschliessen und vor allem auch bei der geschäftlichen Tätigkeit des jeweils anderen Ehepartners teilnehmen. Insoweit müsste allerdings eine besondere Regelung für die Abgeltung dieser Tätigkeit getroffen sein, weil pin Zugewinnausgleich bei einer eventuellen Trennung oder auch beim Tod eines Ehegatten nicht stattfindet.
Im Ehevertrag muss nicht ausdrücklich enthalten sein, dass die Ehepartner Gütertrennung vereinbaren, es muss nur deutlich gemacht werden, dass der gesetzliche Güterstand generell - nicht nur für den Fall der Scheidung - ausgeschlossen werden soll. Zu empfehlen ist allerdings - wie immer in Rechtsangelegenheiten - zur Klarstellung eine ausdrückliche Erklärung dessen, was gewollt ist, also die Gütertrennung.
Wer jedoch meint, durch die Vereinbarung der Gütertrennung sei jeglicher Ausgleichsanspruch entfallen, z. B. auch dann, wenn ein Ehegatte beim Bau eines gemeinsamen Familienwohnheims schwer mitgearbeitet und auch noch Geld zugeschossen hat, der täuscht sich. Ausgleichsansprüche sind auch im Falle der Trennung der Ehegatten bei vereinbarter Gütertrennung möglich.

eheliche Güterrechtsform, die die Eheleute vereinbaren können, wenn sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder aufheben wollen. G. hat zur Folge, daß die Vermögen des Mannes und der Frau in güterrechtlicher Hinsicht (z.B. Eigentum, Haftung für Schulden) völlig getrennt sind; jeder Ehegatte verwaltet - abgesehen von den sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Verpflichtungen - sein Vermögen selbst, Güterrechtsregister.

(§1414 BGB) ist der vermögensrechtliche Zustand, der eintritt, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausschließen oder aufheben und nicht in einem Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Sie werden dann ehegüterrechtlich so behandelt, als wären sie nicht verheiratet. Jedem von ihnen stehen die ihm gehörigen und von ihm erworbenen Gegenstände ausschließlich zu. Für das Eintreten der G. genügt es gem. §1414 S.2 BGB sogar, daß der Zugewinn- bzw. der Versorgungsausgleich von den Ehegatten ausgeschlossen wird.

kann von Ehegatten durch Ehevertrag als Güterstand vereinbart werden. Kraft Gesetzes tritt G. ein, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand oder den Zugewinnausgleich ausschliessen oder die Gütergemeinschaft aufheben, § 1414 BGB. Die Vermögensmassen von Mann und Frau bleiben getrennt, jeder verwaltet und nutzt sein Vermögen allein. Zur Mitbenutzung der Wohnung und der Einrichtung ist der andere Ehegatte aus der ehelichen Lebensgemeinschaft heraus berechtigt. Für Schulden des anderen wird nicht gehaftet. Die G. benachteiligt den nicht verdienenden Ehegatten, weil er am Vermögenszuwachs des anderen nicht teilhat.

(§ 1414 BGB) ist der Zustand, der hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Ehegatten eintritt, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) ausschließen oder aufheben und nicht in einem Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Dann werden sie ehegüterrechtlich so behandelt, als wären sie nicht verheiratet. Jedem von ihnen stehen die ihm gehörigen und die von ihm erworbenen Gegenstände ausschließlich zu. Lit.: Jordan, T., Der Ausgleich von Leistungen unter Ehegatten, 2002

Familienrecht: vertraglicher Güterstand, der durch das Fehlen jeglicher güterrechtlicher Beziehungen zwischen den Ehegatten zu charakterisieren ist (§ 1414 BGB). Das beiderseitige Vermögen wird getrennt und unabhängig verwaltet; im Grunde stehen die Ehegatten sich vermögensmäßig wie Fremde gegenüber. Die Ehegatten haben damit bezüglich ihres Vermögens alle Freiheiten, d. h. sie können selbstverständlich auch jegliche Vereinbarung miteinander abschließen.
Trotz Gütertrennung können die Ehegatten bei Scheitern der Ehe Ausgleichspflichten treffen. Derartige Ausgleichsansprüche können aber nur unter strengen Voraussetzungen zuerkannt werden.
Ausgleichsprobleme ergeben sich vor allen Dingen dann, wenn die Ehegatten gemeinsam eine große Anschaffung getätigt haben, wie z.B. den Kauf eines größeren Vermögenswertes, etwa eines Hausgrundstücks. Hieraus entstehende Ausgleichsansprüche rühren jedoch nicht aus dem ehelichen Güterrecht her. Vielmehr versucht man, derartige Ansprüche aus Instituten wie einer Ehegatteninnengesellschaft, Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. dazu ehebedingte Zuwendungen), Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht herzuleiten. Diese sind vor den allgemeinen Zivilabteilungen der Gerichte geltend zu machen; dass sie anlässlich der Ehe entstanden sind, rechtfertigt die Zuweisung solcher Streitigkeiten an das Familiengericht nicht. Die Ehegatten können nur durch Ehevertrag, der der notariellen Beurkundung bedarf, Gütertrennung (§ 1414 BGB) vereinbaren.
Steuerrecht: Gütergemeinschaft, eheliche, als Mitunternehmerschaft.

Die G. war nach Wegfall des Güterstands der Vermögensverwaltung und Nutznießung durch den Ehemann auf Grund des Grundsatzes der Gleichberechtigung vom 1. 4. 1953 bis 30. 6. 1958 gesetzlicher Güterstand. Heute kann G. durch Ehevertrag vereinbart werden. Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, den Zugewinnausgleich als deren wesentliches Merkmal oder den Versorgungsausgleich aus oder heben sie eine vereinbarte Gütergemeinschaft auf, ohne einen neuen Güterstand zu bestimmen, so tritt G. kraft Gesetzes ein (§ 1414 BGB). Das Gleiche gilt bei einem rechtskräftigen Urteil auf Aufhebung der Gütergemeinschaft (§§ 1449, 1470 BGB) oder auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1388 BGB). Die G. ist dadurch gekennzeichnet - das BGB enthält keine nähere Regelung -, dass die beiden Vermögensmassen der Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht (z. B. Eigentum, Schuldenhaftung) völlig getrennt sind; jeder Ehegatte verwaltet - abgesehen von den sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Verpflichtungen - sein Vermögen selbst (s. aber Vermögensverwaltung unter Ehegatten). Da die G. den nicht verdienenden Ehegatten i. d. R. benachteiligt, weil er nicht am Vermögenserwerb in der Ehe teilhat und auf eine vertragliche Sicherung oder Unterhaltsansprüche angewiesen ist, hat sie das GleichberechtigungsG nicht zum neuen gesetzlichen Güterstand des BGB (Zugewinngemeinschaft) gemacht. Der überlebende Ehegatte ist jedoch erbrechtlich in gewisser Hinsicht besser gestellt (§ 1931 IV BGB; Erbfolge).




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