Mängelhaftung

Kilometerzähler. Verkehrswesentliche Eigenschaften, deren arglistiges Verschweigen zur Vertragsanfechtung führen kann, sind beim Fahrzeugkauf unter anderen: der Treibstoff verbrauch, die Unversehrtheit des Motorblocks, Mantelriß, die Anzahl der Voreigentümer - ob aus erster, zweiter oder dritter Hand -, die Kilometerleistung, ein Unfall, der mehr als nur Blechschaden verursacht hat.
Gewährleistungsansprüche wegen Konstruktionsfehlern werden nicht durch eine Bestimmung in den Lieferungsbedingungen ausgeschlossen, daß die Gewährleistung auf Reparatur oder Ersatz von unbrauchbar gewordenen Teilen beschränkt sei.
Gebrauchtfahrzeuge werden nach den für diese Branche geltenden Geschäftsbedingungen regelmäßig (grundsätzlich) unter Ausschluß jeder Gewährleistung verkauft. Ansprüche auf Rückgängigmachung des Kaufs, Minderung oder Schadensersatz sollen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen sein. Der Ausschluß der Gewährleistung findet seinen Sinn darin, daß der Zustand von gebrauchten Fahrzeugen sehr stark von der Art der Benutzung, der Fahrweise und der Pflege abhängt. Schon nach kurzer Zeit ist nicht mehr feststellbar, ob ein Fehler bei Kaufabschluß schon vorhanden war. Hinzu kommt, daß der (gewerbsmäßige, nicht „Ersthand-“)Verkäufer wesentlich auf die Angaben seines Lieferanten angewiesen ist und Mängel nicht immer erkennen kann. Der Ausschluß der Gewährleistung wird daher allgemein für wirksam gehalten. Nur für den Fall, daß ein Mangel arglistig verschwiegen wurde (§ 476 BGB), gilt dieser Haftungsausschluß nicht, er wäre insoweit unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn dem Käufer der Mangel aus Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (BGH).
Umstritten ist der Begriff „fabrikneu“. Er ist nicht mehr berechtigt, wenn ein Kraftfahrzeug bereits auf einen anderen Halter (Erstbesitzer) zugelassen (und dieser im Kraftfahrzeugbrief eingetragen) war, dieser es aber noch nicht gefahren hat (z. B. wegen Krankheit oder weil er vom Vertrag zurückgetreten ist). Auch wenn in solchem Falle das Fahrzeug unverändert beim Händler steht, gilt es schon als „gebraucht“. Denn die Voreintragung im Kraftfahrzeugbrief bringt eine Erhöhung des Risikos durch Fahrerwechsel und nicht bekannte Umstände mit sich und wirkt sich auch beim Weiterverkauf auf den Preis aus.
Der Käufer kann daher in solchem Falle das Auto zurückgeben, den Kaufpreis zurückverlangen, eventuell auch Schadensersatz fordern. Allerdings muß er sich einen Abzug gefallen lassen, wenn er seinerseits den „Wagen bereits benutzt hat. Andererseits darf er, wenn sich der Listenpreis nach Vertragsabschluß erhöht hat, Rückzahlung des neuen Listenpreises verlangen (OLG Karlsruhe).
Ein aus dem Schaufenster verkauftes Kraftfahrzeug („Ausstellungswagen“) muß der Käufer hingegen auch dann behalten, wenn inzwischen an diesem Typ Änderungen vorgenommen wurden, die sich im Rahmen der „betriebsinternen Modellpflege“ halten. Dieses Wertminderungsrisiko muß der Käufer tragen. Der Händler ist nicht zu entsprechender Aufklärung verpflichtet. Sein Unternehmerrisiko würde ungebührlich erhöht, weil er die frühzeitig eingekauften Typen der Vorserien nicht mehr preisgleich absetzen könnte (KG Berlin). Anders ist es, wenn ein im Hof des Händlers stehender, noch mit der Wachsschicht überzogener Pkw, der aus der Vorserie stammt, ausdrücklich als „fabrikneu“ verkauft wird, obschon die zu dieser Zeit schon käufliche neue Modellreihe mit Doppelzweikreisbremsanlage und Rundum- Warnblinkanlage ausgerüstet war. In solchem Falle besteht eine Aufklärungspflicht des Händlers, zumal da es sich um die Sicherheit stark verbessernde Änderungen handelte (OLG Düsseldorf).
Die Klausel wie besichtigt im Kaufvertrag über einen gebrauchten Kraftwagen bedeutet, daß Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sein sollen. Sie kann sich aber nur auf äußerlich erkennbare Mängel beziehen und schließt Gewährleistungsansprüche jedenfalls dann nicht aus, wenn der Verkäufer hinsichtlich nicht ohne weiteres erkennbarer Fehler besondere Zusicherungen abgegeben hat. Allerdings sind nach den üblichen Formularverträgen mündliche Nebenabreden ohne schriftliche Bestätigung ungültig.

Einstehenmüssen eines Vertragspartners für Sach- oder Rechtsmängel der geschulde
ten Leistung (Gewährleistung). Geltendmachung durch Mängelrüge.

Werkvertrag.

Gewährleistung, Mietvertrag (2 a), Werkvertrag (3).




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