Missbrauch der Vertretungsmacht

Nichteinhaltung von Beschränkungen aus dem der Vertretungsmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts in Stellvertretung durch den Vertreter. Da die Vertretungsmacht von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis abstrakt ist, führen solche Beschränkungen nicht zu einer Einschränkung der Vertretungsmacht, so dass sich auch eine unter Missbrauch der Vertretungsmacht abgegebene Erklärung grundsätzlich im Rahmen der Vertretungsmacht hält.
Handeln allerdings Vertreter und Geschäftsgegner kollusiv mit der Absicht, den Vertretenen zu schädigen, zusammen, ist das Vertretergeschäft als sittenwidriges Geschäft nichtig (§ 138 BGB). Vertreter und Geschäftsgegner sind dem Vertretenen ggf. zu Schadensersatz verpflichtet (§§ 826, 840 BGB).
Dem Geschäftsgegner ist - als unzulässige Rechtsausübung - darüber hinaus die Berufung auf die Vertretungsmacht verwehrt, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht missbraucht und er den Missbrauch erkannt hat oder hätte erkennen müssen (die konkreten Umstände hängen vom Einzelfall ab und sind in ihren Details umstritten). Der Vertreter wird dann (analog §§ 177 ff. BGB) wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht behandelt.

Vertretung ohne Vertretungsmacht.
Siehe auch: Vertretungsmacht




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