Monarchie

(griech.: monos = allein, ärchein = herrschen); Staatsform, bei der eine einzelne Person als Träger der Staatsgewalt an der Spitze des Staates steht, wohin sie i. d. R. durch Erbfolge berufen wird. Die Ausübung der Staatsgewalt kann absolut oder auch beschränkt sein, wie z.B. in der konstitutionellen M., in der die Verfassung auch andere Organe an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt, oder dem Monarchen verbleibt nur noch formal die Stellung eines Staatsoberhauptes. Der Begriff der M. steht im Gegensatz zum Begriff der Demokratie.

Staatsform, bei der an der Spitze des Staates ein Kaiser, König, Fürst oder sonstiger Angehöriger des Hochadels steht, dessen Herrschaftsgewalt meist von Gott abgeleitet wurde; früher übte der Monarch tatsächlich die Staatsgewalt aus und war im Prinzip nur Gott verantwortlich (absolute M.) oder er gab aus freien Stücken eine ihn bindende Verfassung (konstitutionelle M.); in den westlichen M.n ist der Monarch heute nur noch Staatsoberhaupt mit geringem Handlungsspielraum. Es ist fraglich, ob die M. noch eine Staatsform ist oder nur eine Spielart von Demokratie oder Diktatur. Gegensatz der M.: Republik.

ist die Staatsform, bei der ein einzelner Mensch als Träger der Staatsgewalt an der Spitze des Staates steht. Die M. kann absolute M., ständische M., konstitutionelle M. oder parlamentarische M. sein, wobei konstitutionelle M. die durch eine Verfassung, die bestimmte Rechte anderen Staatsorganen (z. B. Parlament) zuteilt, gekennzeichnete M. ist. Den Gegensatz zur M. bildet die Republik. Lit.: Zippelius, R., Allgemeine Staatslehre, 15. A. 2007

(griechisch: Alleinherrschaft): Staatsform, bei der eine Person (der Monarch) auf Lebenszeit Staatsoberhaupt ist (Gegensatz: Republik). Der Begriff Monarchie betrifft außerdem in Abgrenzung zur Demokratie die Frage der Staatsträgerschaft.
In der absoluten Monarchie liegt die gesamte Staatsgewalt ohne Einschränkung in den Händen des Monarchen. In der konstitutionellen Monarchie ist das Parlament an der Gesetzgebung beteiligt. In der parlamentarischen Monarchie wird die Staatsgewalt durch die dem Parlament verantwortliche Regierung ausgeübt. Der Monarch ist hier i. d. R. auf die Repräsentation des Staates beschränkt (z. B. Großbritannien). Monismus: Die monistische Theorie geht von einer Einheit des Völkerrechts und des nationalen Rechts aus. Innerhalb des Monismus gibt es verschiedene Lehren: Nach dem Monismus mit Primat des Völkerrechts geht im Kollisionsfall beider Rechtsordnungen Völkerrecht vor, da es die ursprüngliche Rechtsordnung sei, aus der sich das innerstaatliche Recht ableite. Bezüglich der Folgen ist die Lehre geteilt:
Die radikalen Monisten gehen davon aus, dass jeder völkerrechtswidrige innerstaatliche Hoheitsakt nichtig ist. Nach den gemäßigten Monisten behält widersprechendes Landesrecht seine Wirkung, bis es durch einen innerstaatlichen Akt beseitigt wird. Nach dem Monismus mit Primat des nationalen Rechts geht das innerstaatliche Recht im Kollisionsfall vor. Danach ist Völkerrecht nichts anderes als ein äußeres Staatsrecht, d. h. eine abgeleitete Rechtsordnung.

(griech. Alleinherrschaft) ist eine Staatsform, die dadurch gekennzeichnet ist, dass an der Spitze des Staates eine Einzelperson (der Monarch) steht. In einem materiellen Sinne spricht man von M., wenn die Staatsgewalt tatsächlich von dem Monarchen ausgeübt wird (monarchisches Prinzip; Monokratie im Gegensatz zu Aristokratie und Demokratie). Allerdings liegt eine M. nicht nur dann vor, wenn der Monarch die gesamte Staatsgewalt ohne Beschränkung in Händen hat (absolute oder unbeschränkte M.), sondern auch, wenn er in der Ausübung der Staatsgewalt beschränkt ist (beschränkte M.). Eine solche Beschränkung besteht i. d. R. darin, dass die Verfassung (Konstitution; daher konstitutionelle M.) die Zuständigkeit oder die Mitwirkung anderer Organe, etwa der Ständevertretung (ständische M.) oder der Volksvertretung (Parlament; daher parlamentarische M.), vorsieht oder die Staatsgewalt sonstwie aufteilt (Gewaltentrennung). Stehen dem Monarchen nur noch die weitgehend formalen Befugnisse des Staatsoberhauptes, aber nicht solche echter Staatsgewalt zu, so enthält die M. nur noch die Erblichkeit der Stellung des Staatsoberhauptes; damit steht der Begriff M. im Gegensatz zu Republik, deren Staatsoberhaupt gewählt wird. Regelmäßig ist die M. eine Erbmonarchie, bei der sich die Nachfolge nach einer im Voraus festgelegten Ordnung innerhalb der Familie bestimmt (im Abendland meist Erbfolge der männlichen Abkömmlinge mit Primogenitur). Die sog. Wahlmonarchie ist heute fast überall erloschen (vergleichbar aber die Stellung des Papstes).




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