Nichtvermögensschaden

(immaterieller Schaden) entsteht durch die Verletzung sog. immaterieller Güter wie z.B. Freiheit oder Ehre. Da diese Güter nicht in Geld meßbar sind, versagt eine Schadensberechnung durch Vergleich der Vermögenslagen. Daher kommt bei N. auch nur ein Anspruch auf Naturalrestitution gemäß §249 S.1 BGB in Betracht. Diese kann z.B. bei einer Ehrverletzung durch die Presse in einer Gegendarstellung bestehen. Ein Ersatzanspruch in Geld ist nach §253 BGB i.d.R. ausgeschlossen.

ideeller, immaterieller Schaden, der nicht am Vermögen, sondern an einem anderen Rechtsgut (z. B. Gesundheit, Ehre) entsteht. Wegen N.s kann nach § 253 BGB eine Entschädigung in Geld nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden, z.B. bei Körperverletzung durch unerlaubte Handlung nach § 847 BGB, Siehe auch: Schmerzensgeld, Affektionsinteresse, allgemeines Persönlichkeitsrecht.

(immaterieller Schaden) (§ 253 BGB) ist der Schaden, der an Gütern einer Person, die nicht zu ihrem Vermögen gehören, eintritt. Wegen eines NichtVermögensschadens kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden (z. B. Schmerzensgeld). Entgegen der gesetzlichen Einschränkung hat die Rechtsprechung Geldersatz auch in weiteren Fällen (z. B. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) gewährt und außerdem immer weitere NichtVermögensschäden als Vermögensschäden angesehen, diese Schäden also kommerzialisiert. Lit.: Laghzaoui, R., § 253 BGB und der Nichtvermögensschaden, 2000

Schaden, Schadensersatz (2 a).




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