Niedersachsen

ist das aus Teilen Preußens (Hannover), Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg- Lippe erwachsene Land der Bundesrepublik Deutschland. Seine Verfassung stammt vom 13. 4. 1951. Am 13. 5. 1993 wurde sie neu gestaltet. Lit.: Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, 7. A. 2007; März, G., Niedersächsische Gesetze (Lbl.), 75. A. 2006; Götz, V./Starck, C., Niedersächsische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, 14. A. 2002; Schwirzke, W., Allgemeines niedersächsisches Kommunalrecht, 16. A. 1999; Thiele, R., Niedersächsische Gemeindeordnung, 6. A. 2002; Neumann, H., Die niedersächsische Verfassung, 3. A. 2000; Waechter, K., Polizei- und Ordnungsrecht, 2000; Wendrich, K., Niedersächsisches Straßengesetz, 4. A. 2000; Staats- und Verwaltungsrecht Niedersachsen, hg. v. Ipsen, J./Kühne, /., 4. A. 2004; Große-Suchsdorf u. a., Niedersächsische Bauordnung, 8. A. 2007; Schäfer, H., Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz, 2007

1.
N. ist ein aus den ehemaligen Ländern Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe hervorgegangenes Land der Bundesrepublik Deutschland. Landeshauptstadt ist Hannover.

2.
Die Gesetzgebung liegt nach der Verfassung v. 19. 5. 1993 (GVB. 107) m. Änd. beim Landtag. Der Landtag besteht aus den vom Volk in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für 5 Jahre gewählten Abgeordneten; daneben ist eine Beteiligung des Volkes durch Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vorgesehen. Die vollziehende Gewalt wird durch die Landesregierung ausgeübt, die aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern besteht. Der MinPräs. wird vom Landtag gewählt; er beruft die Minister. Zur Amtsübernahme bedarf die Landesregierung die Bestätigung durch den Landtag, der ihn durch konstruktives Misstrauensvotum ablösen kann. Der MinPräs. bestimmt die Richtlinien der Politik, innerhalb derer jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig leitet. Ein Staatsgerichtshof entscheidet über verfassungsrechtliche Streitigkeiten, insbes. Organstreitigkeiten (G v. 1. 7. 1996, GVBl. 342); Verfassungsbeschwerden von Bürgern sind nicht möglich.

3.
N. war in 4 Regierungsbezirke (Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Weser-Ems) eingeteilt, diese wiederum in Landkreise und kreisfreie Städte. Im Zuge der Verwaltungsreform werden die Regierungsbezirke aufgelöst.




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