Parteierweiterung

heißt, daß im Zivilprozeß auf Kläger- oder Beklagtenseite eine oder mehrere Personen hinzutreten. Dadurch wird ein erweitertes Prozeßrechtsverhältnis begründet. Die gewillkürte P. wird von der Rspr. als Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO angesehen. Zulässig ist sie, wenn das Gericht sie für sachdienlich hält oder bei P. auf Beklagtenseite ausdrückliche oder vermutete Einwilligung des Beklagten vorliegt. Bei P. auf Klägerseite muß immer die Zustimmung des neuen Klägers vorliegen. Nach der Lit. stellt die gewillkürte P. einen Fall der nachträglich begründeten Streitgenossenschaft dar. Ihre Zulässigkeit bestimmt sich daher nach den §§ 59; 60 ZPO oder bei einer Verbindung der Prozesse durch das Gericht nach § 147 ZPO. Im Fall des Beklagtenbeitritts in zweiter Instanz ist außerdem immer die Zustimmung des neuen Beklagten notwendig, da diesem nicht gegen seinen Willen eine Tatsacheninstanz entzogen werden darf. Eine gesetzliche P. enthält §856II ZPO, wenn eine Mehrheit von Gläubigern vom Drittschuldner Erfüllung verlangt.

Parteibeitritt.

Parteibeitritt.




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