Plansicherung

Teil des allgemeinen Städtebaurechts im BauGB (§§ 14-28); mit den Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung hat eine Gemeinde die Möglichkeit, ihre Planvorstellungen durchzusetzen. Die als Satzung ergehende Veränderungssperre (VSP) (§§ 14-18 BauGB) hat die Funktion, die Erteilung neuer Baugenehmigungen während eines Planungsverfahrens im Interesse der angestrebten Neuregelung zu verhindern. Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde; das Satzungsverfahren nach BauGB und Gemeindeordnung muss beachtet werden. Weiterhin ist ein Aufstellungsbeschluss über einen B-Plan i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB und das Bedürfnis nach Sicherung
der Planung erforderlich. Die Laufzeit einer VSP ist grundsätzlich auf zwei Jahre befristet, kann aber verlängert und sogar neu beschlossen werden. Dauert eine VSP länger als vier Jahre, besteht nach § 18 BauGB ein Anspruch auf Entschädigung. Die VSP hat die Wirkung einer planungsrechtlichen Bausperre. Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB werden dadurch für die Dauer des Planverfahrens generell unzulässig. Eine noch schnellere Möglichkeit sieht § 15 BauGB in der zeitweiligen Zurückstellung von Baugesuchen vor. Durch Antrag an die Bauaufsicht kann die Gemeinde die Aussetzung eines Baugenehmigungsverfahrens für die Dauer eines Jahres erreichen, wenn die Voraussetzungen für eine VSP vorliegen, von ihrem Erlass aber abgesehen wird. Die Zurückstellung kommt insbesondere in Betracht, wenn nur mit vereinzelten Vorhaben zu rechnen ist oder nur noch ein geringer Zeitraum bis zum Inkrafttreten der VSP oder des B-Plans zu überbrücken ist. Anders als bei der VSP erfolgt keine ablehnende Entscheidung über den Bauantrag, sondern nur eine vorläufige, befristete Aussetzung der Entscheidung, die vom Bauherrn mit einem Widerspruch bzw. einer Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
Auch durch eine Teilung von Grundstücken kann
die gemeindliche Planung erschwert werden. Während früher die Teilung eine Genehmigung der Gemeinde vorausgesetzt hat, wurde im Zuge des BauGB 2004 die Genehmigungserlaubnis abgeschafft.
Um der Gemeinde die Möglichkeit einzuräumen, sich das Eigentum an solchen Flächen zu verschaffen, die für die Realisierung der Planung benötigt werden (z. B. Straßenland), steht der Gemeinde zur Vermeidung späterer Enteignungen in bestimmten Fällen ein allgemeines (§ 24 BauGB) und ein besonderes (§ 25 BauGB) Vorkaufsrecht an Grundstücken zu. Das Vorkaufsrecht kann innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt ausgeübt werden. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts tritt die Gemeinde als Käufer in den Kaufvertrag ein. Sie muss grundsätzlich dem Eigentümer denjenigen Preis zahlen, den der Verkäufer in dem Kaufvertrag mit dem Dritten vereinbart hat. Die Abwicklung richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB.




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