Rechtsinstitut

nicht sehr treffend auch Rechtseinrichtung genannt, ist ein recht fruchtloser Begriff und soll die Gesamtheit der rechtlichen Vorschriften für ein Rechtsverhältnis bedeuten, z. B. der Ehe, des Eigentums, aber auch des Kaufvertrags, der Anfechtung usw. Alle R.e zusammen ergeben das gesamte Rechtssystem. Institutionelle Garantie.

ist die zur allgemeinverbindlichen Regelung eines Sachproblems geschaffene Summe von Rechtssätzen (z.B. Eigentum, Ehe, Vorausvermächtnis, Immunität). Institut Lit.: Bauerreis, J., Das französische Rechtsinstitut der action directe, 2001

= Rechtseinrichtung, z. B. Sicherungsübereignung, Güterstand, Beamtentum, Verwaltungsgerichtsbarkeit; i. w. S. der rechtliche Tatbestand einschl. der auf das R. bezüglichen Vorschriften.




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