Vorausvermächtnis

Siehe auch: Vermächtnis

ist das einem Erben zugewendete -Vermächtnis, § 2150 BGB; Teilungsanordnung.

(§2150 BGB) ist die von der Gesamtnachfolge als Erbe unabhängige, besondere Zuwendung einzelner Gegenstände an einen Erben. Lit.: Erdmann, M., Einzelzuwendungen an Miterben, 2001

(Prälegat): einem Erben zusätzlich zu seinem Erbteil zugewendetes Vermächtnis (§ 2150 BGB). Für den Alleinerben ist das Vorausvermächtnis deshalb von Bedeutung, weil es rechtlich von seiner Erbenstellung unabhängig ist. Unwirksamkeit und Ausschlagung wirken sich deshalb nicht notwendig auf die jeweils andere Rechtsposition aus (§ 2085 BGB). Hat der Erblasser ein Vorausvermächtnis zugunsten eines Miterben angeordnet, kann dieser gem. § 2174 BGB Erfüllung von der Erbengemeinschaft verlangen, ohne dass der Wert des zugewandten Gegenstandes auf den Erbteil angerechnet wird. Der bedachte Miterbe wird so gegenüber den übrigen Miterben begünstigt. Abzugrenzen hiervon ist die Teilungsanordnung bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (§ 2048 BGB), die eine Anrechnung der Zuwendung auf den Erbteil vorsieht und so dessen Höhe nicht verändert. Die Institute unterscheiden sich ferner dadurch, dass die Leistung aus einem Vorausvermächtnis sofort mit dem Erbfall beansprucht werden kann (§ 2176 BGB), wohingegen der durch eine Teilungsanordnung zugewandte Gegenstand erst bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt werden kann (§§ 2047 Abs. 1, 2048 S. 1 BGB).

(Prälegat) ist ein Vermächtnis, das einem Erben oder Miterben zugewendet ist, auch wenn er selbst dadurch beschwert ist (§ 2150 BGB); über die Erbeinsetzung hinaus muss ein bestimmter Gegenstand besonders zugedacht sein. Das V. ist unabhängig von der Erbenstellung, z. B. für das jeweilige Recht auf Ausschlagung. Schwierig ist bei Miterben die Abgrenzung eines V. von der bloßen Teilungsanordnung für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Eine bloße Auseinandersetzungsanordnung (§ 2048 BGB) liegt vor, wenn der Gegenstand, der dem Miterben zukommen soll, mit seinem Wert voll auf den Erbteil des Miterben angerechnet werden soll, ein V. dagegen bei besonderer Zuweisung ohne Anrechnung auf den Erbteil. Was im Einzelfall vorliegt, ist durch Auslegung der Verfügung von Todes wegen zu ermitteln. Teilungsanordnung und V. können vom Erblasser auch kombiniert werden, z. B. in der Zuwendung des Rechts, einen Nachlassgegenstand zu einem bestimmten Preis zu übernehmen, sofern der Begünstigte hierdurch einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben erhalten soll.




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