Reichsrecht (Fortgeltung)

Recht aus der Zeit vor dem 8. 5. 1945 ist grundsätzlich weder als Folge der Kapitulation noch durch Inkrafttreten des GG erloschen. Soweit es nationalsozialistisches Gedankengut enthält, wurde es durch Besatzungsrecht außer Kraft gesetzt. Nach Art. 123 I GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages (7. 9. 1949) fort, soweit es nicht im Widerspruch zum materiellen Gehalt des GG steht. Danach gilt also nur solches R. fort, das inhaltlich dem GG (insbes. den Grundrechten) entspricht; dass es formell in einer den Vorstellungen des GG nicht entsprechenden Weise (z. B. Erlass von Gesetzen durch den „Führer“ oder die Reichsregierung) zustandegekommen ist, steht seiner Fortgeltung nicht entgegen. Ob R. als Bundes- oder als Landesrecht fortgilt, bestimmt sich danach, ob zur Regelung der betreffenden Materie heute dem Bund oder den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zukäme. Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wurde Bundesrecht; Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wurde innerhalb seines Geltungsbereichs Bundesrecht, soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich galt. Reichsrecht, das einen der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfallenden Gegenstand regelt, wurde Landesrecht. Auch Reichsgesetze, die einen Gegenstand der Rahmengesetzgebung betreffen, wurden Landesrecht, wenn das Reichsgesetz sich nicht in Rahmenvorschriften erschöpft, sondern eine selbständige (nicht ausfüllungsbedürftige) Regelung enthielt.




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