Spezialprävention

(lat.: specialis = besonders, eigentümlich; praevenire = zuvorkommen); die Abschreckung des Einzelnen von der (vor allem erneuten) Begehung von Straftaten. Sie ist eine der im Straf recht anerkannten Strafzwecke. Erfolgt durch den Vollzug der Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung (z.B. Sicherungsverwahrung) sowie durch gleichzeitige Maßnahmen zur Resozialisierung.

eine Strafrechtstheorie, die den Zweck der Strafe darin sieht, dass der Strafvollzug den einzelnen Verbrecher von weiteren Verbrechen abschreckt (Abschreckungstheorie), der Verbrecher durch den Strafvollzug gebessert und wieder zum wertvollen Mitglied der Gesellschaft erzogen wird (Besserungstheorie) oder die Gesellschaft durch den Strafvollzug vor dem geborenen Verbrecher gesichert wird (Sicherungstheorie). Der Gedanke der Sp. beherrscht das moderne Strafrecht in zunehmendem Masse, indem es auf die Verhinderung künftiger Verbrechen abstellt. Generalprävention.

Strafrecht.

ist die Vorbeugung gegen die künftige Kriminalität eines bestimmten Menschen. Die S. ist einer von mehreren Strafzwecken. Sie kann gegenüber dem Unverbesserlichen durch dauernde Sicherungsverwahrung und gegenüber dem Besserungsfähigen durch Resozialisierung erfolgen. Generalprävention Lit.: Kiwull, H., Kurzfristige Freiheitsstrafen, 1979

Strafzwecke.

ist einer der strafrechtlichen Gesichtspunkte, aus denen sich die Verhängung und Zumessung von Strafen und die Anordnung sichernder Maßregeln rechtfertigen. Die S. bezweckt, den Verurteilten von erneuter Straffälligkeit abzuschrecken, ihn zu bessern und zu resozialisieren und die Allgemeinheit vor ihm zu schützen, ggf. durch seine Absonderung z. B. in Sicherungsverwahrung (Maßregeln der Besserung und Sicherung 3). S. Strafzwecke.




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