Tagebuchaufzeichnungen,

die rein persönlichen Charakter haben und nicht zur Kenntnis Dritter bestimmt sind, gehören zu der durch Art. 1 I, 2 I GG geschützten Intimsphäre des Verfassers. Sie dürfen daher gegen seinen Willen nicht benutzt werden und unterliegen insbes. im Strafprozess einem Verwertungsverbot als Beweismittel (Beweisverbote), außer wenn das Interesse an der Strafverfolgung (z. B. wegen der Schwere des Delikts) das Interesse am Schutz des Geheimbereichs überwiegt. Vgl. BGHSt 19, 325; 34, 397; BVerfGE 34, 328; 80, 367. S. a. Tonbandaufnahmen.




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