Beweismittel

In allen Verfahrensarten hängt der Ausgang des Verfahrens u. a. davon ab, ob die Prozessparteien ihre Behauptungen beweisen können. Den verschiedenen Methoden oder Mitteln, Beweise zu erbringen, kommt also große Bedeutung zu.
Die wichtigsten Beweismittel, die so genannten Strengbeweismittel, sind:
* Beweis durch Urkunde, Beweis durch Parteivernehmung,
* Beweis durch Augenschein, Beweis durch Sachverständige, Zeugenbeweis.

Die genannten Beweismittel, die das Gericht zu würdigen hat und anhand derer es sich ein Urteil bilden muss, werden im Zivilprozess sowie im Arbeitsgerichtsverfahren, im Vervvaltungs-, Finanz-und Sozialgerichtsverfahren angewendet. Im Strafprozess dagegen fehlt die Parteivernehmung als Beweismittel, da sich der Angeklagte dort nicht zur Sache äußern muss.
Urkundenbeweis
Die Vorlage einer sachdienlichen Urkunde gilt als wichtiges Beweismittel. Befindet sich das Dokument nach der Aussage des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, vom Gegner die Vorlegung der Urkunde zu verlangen. Bestreitet daraufhin der Gegner, dass sie sich in seinem Besitz befindet, so hat der Richter ihn zu vernehmen und nach dem Verbleib des Dokuments zu befragen.
Der Beweisführer muss konkret bezeichnen, welche Tatsachen durch welche Urkunden bewiesen werden sollen. Zunächst genügt es, wenn er seinen Schriftsätzen Kopien der Dokumente beifügt. Sobald der Prozessgegner aber die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestreitet, muss das Original vorgelegt werden. Bestreitet der Prozessgegner dann auch die Echtheit der Urkunde selbst, so hat der Beweisführer die Pflicht nachzuweisen, dass sie echt ist. Meist erfolgt dies durch das Gutachten eines Sachverständigen. Unabhängig von der Frage der Beweislast kann das Gericht grundsätzlich die Vorlage von Urkunden anordnen, wenn eine Partei sich schriftsätzlich auf derartige Dokumente bezieht. Hinsichtlich der Beweiskraft muss man öffentliche und Privaturkunden unterscheiden. Öffentliche Urkunden begründen den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, also den inhaltlichen Beweis. Privaturkunden hingegen begründen nur den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben wurden, sie sind folglich ausschließlich ein Beweismittel in Bezug auf die Urheberschaft der Urkunde.
§§ 142, 420 ZPO
Beweis durch Parteivernehmung
Auch die Parteivernehmung gehört zu den wichtigen Beweismitteln. Wenn es einer Partei nicht gelingt, den ihr obliegenden Beweis mit anderen Mitteln zu führen, so kann sie ihn dadurch anzutreten versuchen, dass sie die Vernehmung des Prozessgegners über die zu beweisenden Tatsachen beantragt. Der Prozessgegner wird dann wie ein Zeuge vernommen. Das Gericht darf allerdings auch jederzeit ohne den Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast eine Prozesspartei vernehmen. Vom Gericht kann auf Antrag auch die beweisbelastete Partei vernommen werden, wenn der Prozessgegner damit einverstanden ist. In Scheidungsverfahren kommt es regelmäßig zur Parteienvernehmung in der Form der Anhörung, da diese hier von Amts wegen angeordnet werden muss, weil sich der Familienrichter davon überzeugen muss, dass die Ehe gescheitert ist.
§§ 445, 448 ZPO
Siehe auch Scheidung
Beweis durch Augenschein
Ein Beweis kann auch durch die so genannte Augenscheinseinnahme angetreten werden, also beispielsweise durch die Durchführung eines Ortstermins. In diesem Fall muss genau bezeichnet sein, welche Tatsachenbehauptung damit bewiesen werden soll und welcher Gegenstand oder welche Örtlichkeiten besichtigt werden sollen. Das Gericht kann die Einnahme eines Augenscheins aber auch von Amts wegen anordnen.
Ein Ortstermin wird häufig bei Prozessen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall durchgeführt, entweder von Amts wegen zur Aufklärung des Sachverhalts oder aufgrund eines Beweisantrags des Unfallfahrers. Wenn es sich z. B. um einen Unfall handelt, der sich nachts auf der Autobahn zugetragen hat, dann wird für den Ortstermin die Autobahn bei vergleichbaren Wetter- und Sichtverhältnissen abgesperrt, damit sich das Gericht am Ort des Geschehens eine Vorstellung von den zur Unfallzeit herrschenden Umständen machen kann.
§§ 144, 371 ZPO
Sachverständigenbeweis
In vielen Prozessen geht es weniger um komplizierte Rechtsfragen als vielmehr um Sachverhaltsfragen, bei denen eine besondere Sachkunde erforderlich ist. Im Fall eines schweren Verkehrsunfalls beispielsweise kann der Richter oft weder im Strafprozess noch im Zivilprozess beurteilen, wer den Unfall verschuldet hat. Bei einem solchen Vorfall kommt es u. a. auf die Straßenverhältnisse an, auf die gefahrene Geschwindigkeit oder auf die Frage, ob die Beleuchtung intakt oder der Fahrer angeschnallt war. Nur das Gutachten eines Sachverständigen vermag derartige Fragen zu klären und dem Richter die notwendige Sachkunde für sein Urteil zu verschaffen. Im Zivilprozess kann das Gericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen oder auch auf den entsprechenden Beweisantrag einer Prozesspartei. Das Gericht sucht den Sachverständigen anhand einer Liste aus, die u. a. unter Mithilfe der Handwerkskammer und der Industrie-und Handelskammer aufgestellt wird. Sie enthält die Namen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die dann das Gutachten auch erstellen müssen. Lediglich wenn ein Grund vorliegt, der auch bei einem Zeugen zur Zeugnisverweigerung berechtigen würde, darf der Sachverständige es ablehnen, ein Gutachten zu erstellen.

Da Sachverständige häufig beruflich überlastet sind, benötigen sie bisweilen mehrere Monate für die Erstellung ihres Gutachtens. Dann kann das Gericht ein so genanntes Ordnungsgeld festsetzen, um den Sachverständigen zur Eile anzuhalten. Sieht sich das Gericht gezwungen, einen neuen Sachverständigen zu beauftragen, so wird der erste von seinen Verpflichtungen entbunden, muss unter Umständen aber den durch sein Verhalten entstandenen Schaden ersetzen.
Die für die Gerichte tätigen Sachverständigen kommen aus den verschiedensten Fachbereichen. Ein Psychologe oder ein Mediziner ist z. B. gefordert, wenn in einem Unterhaltsprozess die geschiedene Ehefrau behauptet, sie könne aus bestimmten gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten und sei auf den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes angewiesen. Ein Graphologe wird beauftragt, wenn es darum geht, die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde zu beweisen, und ein Kraftfahrzeugingenieur kann bei der Verhandlung über einen Verkehrsunfall Angaben hinsichtlich Geschwindigkeit, Bremsweg, Fahrverhalten usw. machen.
§§ 144,402 ff. ZPO
Der Zeugenbeweis
Das wichtigste Beweismittel in den meisten Prozessarten ist der Zeugenbeweis. Er basiert auf den Äußerungen einer Person, die über Tatsachen Auskunft gibt, welche sie selbst wahrgenommen hat. Der Zeuge ist zu dieser Aussage verpflichtet — es sei denn, ihm steht gesetzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Selbstverständlich muss er die Wahrheit sagen.
§§ 0142, 144, 371, 402, 420, 445, 448 ZPO
Siehe auch Aussageverweigerung, Zeuge


Beweismittel vor Gericht
Folgende Schritte führen zur Urteilsfindung:
* Zunächst stellt die beweisbelastete Partei einen Beweisantrag, in dem der zu beweisende Sachverhalt und die Beweismittel konkret angegeben werden, beispielsweise Name und Adresse eines Zeugen.
* Das Gericht erlässt dann den Beweisbeschluss, dass das Beweismittel zugelassen wird, also etwa der benannte Zeuge zu vernehmen ist. In diesem Fall fordert das Gericht einen angemessenen Vorschuss für die mutmaßlichen Kosten der Zeugenvernehmung — von der Partei, die den Beweis angeboten hat.
* Bei der Beweisaufnahme wird das Beweismittel und mit ihm seine "Aussage" zur Kenntnis genommen.
* In der Beweiswürdigung stellt das Gericht fest, ob die Beweisführung als gelungen anzusehen ist.

Mittel zur Führung eines Beweises. Im Zivilprozeß kann die Partei den Beweis durch folgende B. antreten: richterlicher Augenschein, Zeuge, Sachverständiger, Urkunde, Parteivernehmung. Ähnlich im Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsprozeß. Im Strafprozeß ist die Vernehmung des Angeklagten formell kein B.

sind der Augenscheinsbeweis (§§ 371 ff. ZPO), der Zeugenbeweis (§§ 373 ff. ZPO), der Sachverständigenbeweis (§§ 402 ff. ZPO), der Urkundenbeweis (§§ 415 ff. ZPO), die Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO) sowie die amtliche Auskunft gemäß § 273 II Nr. 2 ZPO. Eine Zwischenstufe stellt der sachverständige Zeuge (§414 ZPO) dar, der allerdings den Vorschriften über den Zeugenbeweis unterliegt.

Alles, was das Gericht von Tatsachen und Vorgängen überzeugen kann. B. sind: Sachverständiger, richterlicher Augenschein, Zeuge (‘Zeugenbeweis), Urkunde (Urkundenbeweis).

Im Mietrecht:

Wird ein Rechtsstreit geführt, müssen die eigenen Behauptungen bewiesen werden. Eine Beweisführung ist immer dann erforderlich, wenn die Gegenseite die aufgeführten Tatsachen als unrichtig bestreitet. Oft genügt dabei nicht die bloße Behauptung, eine Tatsache ent- spräche nicht der Wahrheit, sondern der Prozessgegner muss seinerseits vortragen, was an der Behauptung falsch ist. Die gegnerische Partei muss dann vor Gericht ihre Gegendarstellung eingehend begründen. Daher ist es zur Vorbereitung eines Prozesses außerordentlich wichtig, das Beweismaterial rechtzeitig zu sichern. Hier besteht die Möglichkeit, Fotos zu machen und Belege zu sammeln. Außerdem können beispielsweise bei einer Wohnungsbesichtigung zur Ermittlung von Schäden an den Wohnräumen Zeugen hinzugezogen werden. Die Würdigung der Beweise ist dann Sache des Gerichts.
Weitere Stichwörter:
Sachverständiger, Selbstständiges Beweisverfahren

Im Sozialrecht:

Beweismittel im Sozialverwaltungsverfahren sind Auskünfte, Anhörung von Beteiligten (Anhörung im Sozialverwaltungsverfahren), Zeugen und Sachverständigen, Beiziehung von Urkunden und Akten und die Einnahme von Augenschein (§21 Abs. 1 S. 2 SGB X). Die Behörde darf über die Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden. Zeugen und Sachverständige haben dieselben Zeugnisverweigerungsrechte wie im gerichtlichen Verfahren. Verweigern sie die Aussage zu Unrecht, kann das Sozialgericht um Vernehmung ersucht werden (§21 SGB X).

ist das Mittel, durch das ein Beweis geführt werden kann. Dies sind im Zivilprozessrecht Augenschein, Zeuge, Sachverständiger, Urkunde und Parteivemehmung (§§ 371 ff. ZPO, vgl. 244 StPO, 86 VwGO u.a.). Im Strafprozessrecht sind B. Augenschein, Zeuge, Sachverständiger und Urkunde, nicht dagegen die Vernehmung des Angeklagten. Lit.: Schneider, E., Beweis und Beweiswürdigung, 5. A. 1994; Eisenberg, ü., Persönliche Beweismittel in der StPO, 1993; Becker, A., Elektronische Dokumente als Beweismittel, 2004; Latotzky, R., Der Bedeutungswandel der Beweismittel, 2006

, Strafprozessrecht: B. der StPO sind
— Zeugen (§§ 48-71 StPO),
Sachverständige (§§72-85 StPO),
Urkunden (§§249-256 StPO),
— Augenschein (§§ 86-93 StPO).
Die letztgenannten Beweismittel werden als sachliche, Zeuge und Sachverständiger als personale Beweismittel bezeichnet. Das Gericht ist an die abschließende Aufzählung der Beweismittel gebunden, kann (und muss) bei seiner Beweiswürdigung jedoch auch etwaige Angaben des Angeklagten zugrunde legen. Dieser
Strengbeweis gilt allerdings nur für Fragen, die Schuld und Strafe des Angeklagten betreffen. Keine Bindung an die strengen Beweisregeln besteht für den Beweis verfahrensrechtlich relevanter Umstände, insbesondere -. Prozessvoraussetzungen, oder hinsichtlich der Überzeugungsbildung für Entscheidungen, die keine Urteile sind; insofern ist das Freibeweis-verfahren zulässig. Für die Beweiswürdigung gilt gemäß § 261 StPO der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Zivilprozessrecht: B. der ZPO sind:
— Beweis durch Augenschein (§§ 371 ff. ZPO),
— Beweis durch Zeugen (§§ 373 ff. ZPO),
— Beweis durch Sachverständige (§§ 402f ZPO),
— Beweis durch Urkunden (§§ 415 ff. ZPO)
— Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO; ein Geständnis ist demgegenüber kein Beweismittel, sondern macht die Beweiserhebung überflüssig)
— und — als Mittel des Freibeweises — Versicherung an Eides statt (§ 294 Abs. 1 ZPO) sowie die amtliche Auskunft einer Behörde (§§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358a S. 2 Nr. 2 ZPO).
Für das Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren gelten die Vorschriften der ZPO über die Beweismittel — mit einigen kleineren Sonderregelungen entsprechend (§ 98 VwGO, § 118 SGG, § 82 EGO).

Beweis (1).




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