Teilungsanordnung

ist eine Anordnung des Erblassers in einer letztwilligen Verfügung, nach der ein Miterbe bei der Auseinandersetzung der Erbschaft einen bestimmten Gegenstand erhalten soll, § 2048 BGB. Eine vom Erblasser getroffene T. ändert also nichts daran, daß Eigentümer des betreffenden Gegenstandes zunächst die Erbengemeinschaft wird. Der Erbe hat aus der T. nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf den Gegenstand im Rahmen der Auseinandersetzung. Den Wert dieses Gegenstandes muß er sich jedoch auf seinen Erbteil anrechnen lassen, gegebenenfalls muß er sogar einen Ausgleichsbetrag an die Miterbengemeinschaft zahlen. Anspruchsgrundlage ist dann ebenfalls § 2048 BGB. Abzugrenzen ist die T. vom Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB. Dies ist besonders dann notwendig, wenn einzelnen Miterben bestimmte Gegenstände zugewiesen werden, deren Gesamtwert objektiv höher ist als der Wert des Erbteils, der dem Miterben bei der Auseinandersetzung zukäme.

Soll der Bedachte für diesen Mehrwert hingegen einen Wertausgleich aus seinem eigenen Vermögen an die anderen Miterben zahlen, liegt ein Fall der T. vor.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Erbauseinandersetzung treffen, § 2048 BGB, insbesondere kann er bestimmen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die T. wirkt nur schuldrechtlich. Bei der T. wird der Wert des für einen der Miterben vom Erblasser bestimmten Gegenstandes voll auf den Erbteil dieses Miterben angerechnet. Die Abgrenzung der T. von der Erbeinsetzung, dem Vorausvermächtnis und der Auflage kann Schwierigkeiten bereiten.

(§ 2048 BGB) ist die Anordnung des Erblassers über die Art und Weise der Auseinandersetzung der Erben. Die T. begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Herausgabe eines bestimmten Gegenstands, sondern nur auf Auseinandersetzung gemäß der T. Die Miterben können eine abweichende Vereinbarung treffen. Lit.: Erdmann, M., Einzelzuwendungen an Miterben, 2001

(Auseinandersetzungsanordnung): Bestimmung in einer Verfügung von Todes wegen, in welcher der Erblasser festlegt, dass bei der Auseinandersetzung des Nachlasses bestimmte Nachlassgegenstände bestimmten Miterben zufallen sollen (§ 2048 BGB). Für die Erbengemeinschaft ergibt sich daraus die schuldrechtliche Pflicht, den jeweiligen Gegenstand auf den einzelnen Miterben zu übertragen. Die Teilungsanordnung verändert nicht die Höhe des Erbteils des bedachten Miterben, der Wert des zugedachten Gegenstandes wird auf den Erbteil angerechnet.
Hat der Gegenstand einen höheren Wert als der Erbteil des bedachten Miterben, kann dies eine Ausgleichspflicht begründen.
Von der Teilungsanordnung zu unterscheiden ist insoweit das Vorausvermächtnis, bei dem eine zusätzliche Zuwendung an einen der Miterben erfolgt, ohne dass sie auf den Erbteil angerechnet werden soll, vgl. § 2150 BGB.
Der Erblasser kann in einer Teilungsanordnung auch anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll (§ 2048 S. 2, 3 BGB).

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft treffen (§ 2048 BGB). Die T. wirkt nur schuldrechtlich; die Miterben können daher eine anderweite Vereinbarung treffen. Durch die T. wird dem Miterben ähnlich wie beim Vorausvermächtnis vom Erblasser ein bestimmter Nachlassgegenstand zugewiesen. Im Gegensatz dazu und zur Erbeinsetzung (Erbfolge) soll jedoch durch die T. der Erbteil des Miterben nicht erhöht werden; der Wert des bei der Auseinandersetzung Erlangten ist daher auf den Erbteil voll anzurechnen. Durch eine T. kann der Erblasser auch eine andere Art der Auseinandersetzung vorsehen, z. B. durch Bestimmung nach dem Ermessen eines Dritten oder in einem i. E. geregelten Verfahren. Die T. begründet (anders als das Vorausvermächtnis) keinen unmittelbaren Anspruch auf Herausgabe des betreffenden Nachlassgegenstandes, sondern nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung entsprechend der vom Erblasser gewünschten Verteilung. Was im Einzelnen gewollt ist, kann nur durch Auslegung der Verfügung von Todes wegen ermittelt werden. S. a. Auflage.




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