Wahlschuld

liegt vor, wenn von mehreren bestimmten Leistungen nur eine geschuldet wird, nämlich die, welche der Gläubiger oder Schuldner auswählt. Nur geringe praktische Bedeutung. Beispiel: A verkauft dem B entweder 1 Zentner Äpfel oder Birnen, je nach Wahl des B. Ist nicht bestimmt, wer die Wahl ausüben darf, steht sie im Zweifel dem Schuldner zu (§§ 262ff. BGB), facultas alternativa.

(§ 262 BGB) ist die (rechtstatsächlich seltene) Art der Schuld, bei der mehrere Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nur die eine oder andere zu bewirken ist. Lit.: Erler, J., Wahlschuld mit Wahlrecht des Gläubigers, 1964

(obligatio alternativa): Schuldverhältnis, bei dem mehrere (nach Gegenstand oder Modalität) verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nach späterer Wahl des Schuldners oder des Gläubigers nur die gewählte zu erbringen ist (§§ 262265 BGB).
Eine (in der Praxis nur selten vereinbarte) Wahlschuld läge etwa vor, wenn K von V ein Pferd kauft und V vereinbarungsgemäß entweder „Max” oder „Moritz” liefern darf oder wenn ein vorn Erblasser ausgesetztes Vermächtnis in einem von mehreren zum Nachlass gehörenden Porzellanservices nach Wahl des Vermächtnisnehmers besteht. Ist die Gesamtmenge der Leistungsgegenstände, aus der erfüllt werden kann, nicht individuell, sondern der Gattung nach bestimmt, handelt es sich nicht um eine Wahlschuld, sondern uni eine beschränkte Gattungsschuld (sog. Vorratsschuld).
Ob das Wahlrecht dem Gläubiger oder dem Schuldner zustehen soll, bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung. Im Zweifel ist wahlberechtigt der Schuldner (§ 262 BGB). Ausgeübt wird das Wahlrecht, das Gestaltungsrecht ist, durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 263 Abs. 1 BGB). Wird das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausgeübt, geht es unter den in § 264 BGB geregelten Bedingungen auf den anderen Teil über. Die einmal erfolgte Ausübung des Wahlrechts ist endgültig und kann nur ggf. durch Anfechtung der Erklärung beseitigt werden (der Wahlberechtigte hat also kein ius variandi = Abänderungsrecht). Mit der Wahl gilt die gewählte Leistung als die von Anfang an allein geschuldete (§263 Abs. 2 BGB). Ist oder wird eine der wahlweise geschuldeten Leistungen
vor Ausübung des Wahlrechts unmöglich, beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen, noch möglichen Leistungen. Tritt die Unmöglichkeit nach Ausübung des Wahlrechts ein, ist wegen der rückwirkenden Beschränkung des Schuldverhältnisses auf die gewählte Leistung keine erneute Wahl mehr möglich, sondern es bleibt nur die Geltendmachung der Leistungsstörungsrechte.

Eine W. liegt vor, wenn in einem Schuldverhältnis mehrere Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nur die eine oder andere zu erbringen ist (§ 262 BGB). Hier hat im Zweifel der Schuldner die Wahl, welche Schuld er erfüllen will. Mit der Erklärung gegenüber dem anderen Teil gilt die gewählte Leistung als die von Anfang an allein geschuldete (§ 263 BGB); die gleiche Beschränkung tritt regelmäßig ein, wenn die andere Leistung unmöglich wird (§ 265 BGB). Zu unterscheiden von der W. sind die Gattungsschuld und die Ersetzungsbefugnis.




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