Wesensgehaltsgarantie

die Garantie des Grundgesetzes, daß kein Grundrecht in seinem Wesen angetastet werden darf. Bedeutet, daß es eine absolute Grenze für Eingriffe in ein Grundrecht gibt, wobei es auf die Schwere des Eingriffs für den einzelnen ankommt (so daß diese Grenze überschritten ist, wenn ein Grundrecht zwar noch für die Mehrheit der Bevölkerung bestehen bleibt, einzelnen aber ganz entzogen wird). Der Wesensgehalt ist dann angetastet, wenn der einzelne zum Objekt des staatlichen Handelns gemacht wird, insbes., wenn ihm der Gebrauch eines Grundrechts durch Voraussetzungen erschwert wird, auf deren Erfüllung er keinerlei Einfluß hat.

eine strikte Schranke für verfassungsrechtlich zulässige Grundrechtsbeschränkungen. Wann immer der einfache Gesetzgeber vom GG ermächtigt ist, ein Grundrecht einzuschränken - niemals darf das Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 II).
Die Abgrenzung des unantastbaren Wesensgehalts gegenüber dem einschränkbaren Schutzbereich der Grundrechte ist um so schwieriger, als frühere deutsche Verfassungen eine derartige Schranke nicht kannten und die Materialien des Parlamentarischen Rates zu dieser Frage schweigen. Jedenfalls dürfte diese Wesensgehaltsgarantie inhaltlich mehr sein als nur eine Art von Ubermassverbot, das als ein Element des Rechtsstaatsprinzips ohnehin Verfassungsrang hat. Der gegen legislative Einschränkungen absolut geschützte substantielle Kernbereich muss für jedes Grundrecht - mit Blick auf dessen Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung - gesondert ermittelt werden. Beispiele einer verfassungsgerichtlichen Konkretisierung des unantastbaren Wesensgehalts finden sich etwa in Entscheidungen zur Freiheit der Person und zur Eheschliessungsfreiheit.
Zwar unterfällt die Wesensgehaltsgarantie als solche nicht der grundgesetzlichen Ewigkeitsklausel. Doch sind die einzelnen Grundrechte für den verfassungsändernden Gesetzgeber insoweit tabu, als sie an den von jener Unantastbarkeitsgarantie geschützten Prinzipien der Menschenwürde und des Rechtsstaates teilhaben.

(Art. 19 II GG) ist die durch die Verfassung gewährte Garantie, dass kein Grundrecht in seinem Wesen angetastet werden darf. Die W. bildet eine absolute Grenze für die Einschränkung eines Grundrechts. Der Wesensgehalt ist dann angetastet, wenn der Einzelne zum Objekt des staatlichen Handelns gemacht wird, insbesondere wenn ihm der Gebrauch eines Grundrechts durch Voraussetzungen erschwert wird, auf deren Erfüllung er keinen Einfluss hat. Lit.: Hain, K., Die Grundsätze des Grundgesetzes, 1999

Grundrechte.

Grundrechte (4).




Vorheriger Fachbegriff: Wesen | Nächster Fachbegriff: wesentlich


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen