Willkürverbot
das aus dem Gleichheitsgrundsatz folgende Verbot, staatliches Handeln durch unsachliches und unmotiviertes Verfahren zu mißbrauchen und damit ohne angemessenen Grund Gleiches ungleich und Ungleiches gleich zu behandeln.
Aus den Grundsätzen des Rechtsstaats folgt, dass Behörden und Gerichte bei ihren Entscheidungen nicht willkürlich vorgehen dürfen, sondern stets die Gesetze und insbes. - soweit ihnen ein Ermessensspielraum zusteht - den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten haben. Ermessen.
eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dieser bindet ausser der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auch den Gesetzgeber (Art. 1 III). Divergierende Rechtsanwendungen durch verschiedene Gerichte müssen allein deshalb noch nicht gleichheitswidrig sein. Eine Entscheidung verstösst erst dann gegen das Willkürverbot, wenn sich im Blick auf die Grundgedanken der Verfassung der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.
(Art. 3 I GG) ist das Verbot, ohne angemessenen Grund Gleiches ungleich und Ungleiches gleich zu behandeln. Das W. ist verletzt, wenn das staatliche Handeln bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (z. B. Verneinung eines aufrechenbaren Gegenanspruchs aus positiver Forderungsverletzung gegen einen seinen arbeitslosen Mandanten nicht auf die Beratungshilfe hinweisenden Rechtsanwalt gegenüber dessen Gebührenforderung, Entzug aller Sachmittel eines der Wahrheit verpflichteten Leistungsträgers durch einen leistungslosen Tagedieb, Diskriminierung des Bestevaluierten zu Gunsten von Rechtsbrechern). Im Strafrecht folgt aus dem W. die Verpflichtung des Gesetzgebers, bei der Bemessung des Strafrahmens von der Typik des in ihm missbilligten Verhaltens auszugehen. Rechtsmissbrauch Lit.: Kallina, H., Willkürverbot und Neue Formel, 2001; Lindeiner, F. v., Willkür im Rechtsstaat, 2002
Ermessen, Gleichheit vor dem Gesetz, Schikaneverbot, Rechtsmissbrauch, Treu und Glauben, Gleichbehandlung.
Vorheriger Fachbegriff: Willkür-Formel | Nächster Fachbegriff: Windenergieanlage