Ärztlicher Behandlungsfehler

Im Sozialrecht :

Behandlungsfehler, ärztlicher

Im Sozialrecht :

Gesetzlich Krankenversicherte, die bei einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung fehlerhaft ärztlich behandelt wurden, können bei der Verfolgung ihrer Schadensersatzansprüche von ihrer gesetzlichen Krankenkasse unterstützt werden (§66 SGB V). Dies gilt nicht, wenn der Schadensersatzanspruch auf die Krankenkasse nach § 116 SGB X übergegangen ist (§ 66 SGB V). Dann ist die Krankenkasse berechtigt, den Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht zu verfolgen.




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