Verfolgung das private oder amtliche Nachgehen gegenüber einer Person oder Sache; die Ahndung eines Verhaltens; auch das feindselige Nachstellen. Zur V. von Straftaten vgl. Strafverfolgung, Legalitätsprinzip. Zur V. auf frischer Tat vgl. Festnahme. Wegen V. Unschuldiger macht sich ein Amtsträger strafbar, der im Rahmen eines Strafverfahrens, eines Verfahrens zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung, eines Bußgeld-, Disziplinar-, Ehrengerichts- oder Berufsgerichtsverfahrens wissentlich einen Unschuldigen oder jemand, der sonst nach dem Gesetz nicht verfolgt werden darf, verfolgt.
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