Überbesetzte Kammer

(überbesetzter Senat). Weist der Geschäftsverteilungsplan einem Gerichtskollegium mehr Richter zu, als bei Erlass einer Entscheidung mitwirken dürfen, so muss vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt sein, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder bei den einzelnen Verfahren mitwirken (§ 21 g GVG; Geschäftsverteilung). Dadurch muss gewährleistet sein, dass niemand dem gesetzlichen Richter entzogen wird.




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