Geschäftsjahr

der Zeitraum, den ein Kaufmann seinem Jahresabschluss zugrunde legt. Er kann unabhängig vom Kalenderjahr gewählt werden, darf aber 12 Monate nicht überschreiten (§ 39 Abs. 2 HGB). Ein kürzerer Zeitraum, der etwa bei Geschäftsbeginn oder bei der Änderung des G.es entstehen kann, wird als Rumpfgeschäftsjahrbezeichnet.

(§ 242 HGB) ist der Zeitabschnitt, für den der Unternehmer die Bilanz (Jahresbilanz) aufstellt. Es fällt mit dem Kalenderjahr nicht notwendig zusammen. Es darf 12 Monate nicht überschreiten, wohl aber unterschreiten.

ist der Zeitraum, den ein Kaufmann von einem Jahresabschluss zum anderen festlegt. Das G. darf 12 Monate nicht überschreiten (§ 240 II HGB), ist vom Kalenderjahr unabhängig und wird, wenn kürzer als 12 Mon., Rumpf-G. genannt. S. a. Wirtschaftsjahr.




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