Geschäftsverteilung

die Verteilung der Dienstaufgaben innerhalb einer Behörde auf die verschiedenen Ämter und Amtsträger. Erfolgt bei den Gerichten durch einen jeweils vor Beginn eines Geschäftsjahres durch das Präsidium zu erstellenden Plan, wodurch das grundgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gesichert wird.

ist die Verteilung der Dienstaufgaben innerhalb einer Behörde auf die verschiedenen Ämter und die verschiedenen Amtswalter. Im Bereich der Gerichtsverwaltung sichert die G. das Recht auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 101 I GG). Sie erfolgt teils hierarchisch, teils kollegial (vgl. § 21 g GVG). Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005; Marquardt, M., Die Rechtsnatur präsidialer Geschäfts- verteilungspläne, 1998

bestimmt die Verteilung der einzelnen Verfahren auf die jeweiligen Spruchkörper des Gerichts. Sie erfolgt durch den Geschäftsverteilungsplan, der jährlich vom Präsidium des Gerichts (vgl. zu diesem § 21 a GVG) aufgestellt wird (vgl. §21 e GVG).
Von einer (nicht durch Geschäftsverteilungsplan, sondern unmittelbar durch das Gesetz geregelten) „gesetzlichen Geschäftsverteilung” (nicht aber von einer besonderen sachlichen Zuständigkeit oder funktionalen Zuständigkeit) wird gesprochen bei der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen beim Landgericht, die zuständig ist (auch in der Berufungsinstanz, § 100 GVG) für die in § 95 GVG bezeichneten Handelssachen sowie für Wettbewerbssachen (§ 13 Abs. 1 UWG) und beim Familiengericht als Abteilung des Amtsgerichts (§ 23 b Abs. 1 GVG, auch zur zwingenden Zuständigkeit).

bei den Gerichten ist eine Tätigkeit der gerichtlichen Selbstverwaltung, die das Präsidium ausübt. Im Geschäftsverteilungsplan verteilt es vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die richterlichen Geschäfte auf die einzelnen Senate, Kammern oder Abteilungen des Gerichts und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Spruchkörper. Für den Fall der Verhinderung eines Richters werden außerdem die Vertreter bestellt. Die G. wird bei allen Gerichten nach ähnlichen Grundsätzen vorgenommen (§ 21 e GVG sowie Verweisungen und z. T. Sonderregelungen in § 4 VwGO, § 4 FGO, §§ 6 a, 30, 39 ArbGG, § 6 SGG). Um den gesetzlichen Richter zu gewährleisten, ist ihre Änderung während des Geschäftsjahres nur wegen Überlastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung eines Richters zulässig. Innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller ihm angehörenden Berufsrichter vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer auf die Mitglieder verteilt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium (§ 21 g GVG).




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