Übergangsgeld für BeamteEin Beamter, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache, bei längerer Dienstzeit höchstens bis zum Sechsfachen der Dienstbezüge des letzten Monats (§ 154 BBG).
Weitere Begriffe : Nichtigerklärung | Ausbietungsgarantie | Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften |
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