Übernahmeprinzipin der Zwangsversteigerung (besser Übergangsprinzip) bedeutet, dass die in das geringste Gebot fallenden Rechte am Grundstück kraft Gesetzes bestehen bleiben und die entsprechenden Pflichten dadurch vom Ersteher übernommen werden (§ 52 I ZVG). Die anderen Rechte erlöschen und werden, soweit der Erlös reicht, durch Zahlung aus dem Bargebot gedeckt.
Weitere Begriffe : Abwägungsgebot | Erdgassteuer | Iudex a quo |
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