Übernahmerecht

das Recht eines Ehegatten auf Übernahme bestimmter Gegenstände nach Beendigung der Gütergemeinschaft (§ 1477 BGB). Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft besteht ein Ü. des überlebenden Ehegatten nach § 1502 Abs. 1 BGB. Im Handelsrecht hat bei einer aus zwei Personen bestehenden OHG oder KG ein Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen (§ 142 HGB).




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