Übernahmeverschulden

im Rahmen der unberechtigten GoA bedeutet, daß der Geschäftsführer den entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig) nicht erkannte. Ein Ü. kann zur Haftung auf Schadensersatz aus § 678 BGB führen. Allerdings kann auch beim Ü. § 680 BGB zur Anwendung kommen, so daß eine Haftungsmilderung eintritt, wenn die Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr erfolgte. Auch bei §§ 679; 684 S.2; 687 I BGB tritt keine Haftung für das Ü. ein.

Sorgfaltspflichtverletzung gerade (und u. U. allein) durch Übernahme einer bestimmten Tätigkeit:
— Übernimmt jemand eine Tätigkeit, obwohl er nach den bei ihm vorauszusetzenden Kenntnissen und Erfahrungen dagegen Bedenken hätte haben und eine Gefährdung eines anderen hätte voraussehen müssen, ist haftungsrechtlich schon die Übernahme der Tätigkeit ein vorwerfbares Verhalten, auch wenn die letztlich zur Schädigung führende fehlerhafte Ausführung der Tätigkeit selbst nicht vorwerfbar ist (z. B. die sog. „Anfängeroperation” im Arzthaftungsrecht).
— Bei der nichtberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag haftet der Geschäftsführer für (auch unverschuldete) Schäden des Geschäftsherrn bereits dann, wenn er den der Geschäftsübernahme entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn hätte erkennen müssen (§ 678 BGB).




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