Liquidation
Sowohl das Gesellschafts- wie auch das Vereinsrecht kennt die Liquidation. Durch sie wird das vorhandene Vermögen festgestellt, alles was nicht Geld ist, wie Sachen oder Grundstücke, durch Verkauf zu Geld gemacht, die Schulden bezahlt und schliesslich der Überschuss an die vorhandenen Mitglieder oder Gesellschafter verteilt. Anschliessend wird die Gesellschaft oder der Verein gelöscht. Bei einer Vereinsauflösung ist somit, ebenso wie bei der Auflösung von Gesellschaften, die Liquidation durchzuführen.
Auflösung einer Gesellschaft. Sie wird von den früheren Geschäftsführern durchgeführt, die nun als Liquidatoren bezeichnet werden. Sie dürfen keine neuen Geschäfte mehr abschließen, sondern nur noch alte abwickeln. Sie müssen zunächst die Gläubiger der Gesellschaft befriedigen. Bleibt dann noch Vermö- gen übrig, so wird dieses auf die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Anteile verteilt. Während der Liquidation führt die Gesellschaft ihre alte Firma, jedoch mit dem Zusatz «i. L.».
ist die Abwicklung der Rechtsverhältnisse einer aufgelösten Gesellschaft im weiteren Sinne (z.B. §§47 ff., 730 ff. BGB, 145 ff. HGB, 264 ff. AktG). Bei Personengesellschaften findet sie immer dann statt, wenn die Gesellschafter keine andere Form der Auseinandersetzung vereinbaren. Die L. erfolgt in der Regel durch Beendigung der laufenden Geschäfte, Tilgung der Schulden, Einziehung der Forderungen, Umsetzung des Vermögens in Geld sowie Verteilung des schließlich vorhandenen Geldvermögens. Durchgeführt wird sie von sog. Liquidatoren. Während der L. besteht die Gesellschaft als Abwicklungsgesellschaft fort, die mit der werbenden Gesellschaft bis auf den Gesellschaftszweck identisch ist.
Bezeichnung aller Massnahmen, die nach der Auflösung eines Vereins oder einer Gesellschaft regelmässig erforderlich sind: Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung der Aussenstände, Bezahlung der Schulden, Veräusserung der Vermögensgegenstände, schliesslich Verteilung des Erlöses an die Mitglieder oder etwaige Anfallberechtigte, Sperrfrist. Die L. wird durch sog. Liquidatoren (Abwickler) durchgeführt. Das sind entweder die bisherigen gesetzlichen Vertreter (Vorstand bzw. Geschäftsführer bzw. geschäftsführende Gesellschafter) oder andere durch Mitgliederbeschluss bestellte Personen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Gericht Liquidatoren bestellen. Übernahmerecht.
([F.] Verflüssigung, Berechnung, Abwicklung) ist die Abwicklung der Rechtsverhältnisse einer aufgelösten Gesellschaft (z. B. §§47 ff., 730 ff. BGB, 145 ff. HGB, 264 ff. AktG). Sie findet immer dann statt, wenn die Gesellschafter keine andere Form der Auseinandersetzung vereinbaren. Grundsätzlich erfolgt die L. durch Beendigung der laufenden Geschäfte, Tilgung der Schulden, Einziehung der Forderungen, Umsetzung des Vermögens in Geld sowie Verteilung des schließlich vorhandenen Geldvermögens. Die L. wird durchgeführt von Liquidatoren. Während der L. besteht die Gesellschaft als eine Abwicklungsgesellschaft, die mit der werbenden Gesellschaft bis auf den Gesellschaftszweck identisch ist, fort. Lit.: Hess, H./Weis, M., Liquidation und Sanierung, 1999; Rieh, R., Das Liquidationsstadium bei der AG, 2003
Abwicklungsverfahren für Gesellschaften mit dem Ziel der Beendigung der Gesellschaft. Die Liquidation der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird in den §§ 705 ff. BGB als Auseinandersetzung bezeichnet.
Zur Beendigung einer Gesellschaft ist grundsätzlich eine Liquidation erforderlich. Ausnahmen bestehen dann, wenn eine Verschmelzung oder Aufspaltung der Gesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt (Umwandlung), alle Anteile einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter übergehen oder eine vermögenslose Gesellschaft nach gesetzlichen Regelungen gelöscht wird.
Die Liquidation ist geregelt
— für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den §§ 730 — 735 BGB,
— für die OHG und KG in den §§ 145 ff. HGB,
— für den Verein in den §§ 47 ff. BGB,
— für die GmbH in den §§ 66 ff. GmbHG,
— für die AG und KGaA in den §§ 264 ff. AktG,
— für die Genossenschaft in den §§ 83 ff. GenG
— und für die Partnerschaft in den §§ 10 ff. PartGG.
Im Verfahren der Liquidation (bzw. Auseinandersetzung) sind die laufenden Geschäfte der Gesellschaft abzuwickeln sowie ihre Verbindlichkeiten zu tilgen; gegebenenfalls sind neue, für die Beendigung der Gesellschaft erforderliche Geschäfte einzugehen. Anschließend ist das noch verbleibende Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern, Aktionären, Genossen oder Anfallberechtigten (§ 49 Abs. 1 BGB) zu verteilen.
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