Überwachungsbedürftige Gewerbe

sind gemäß § 38 GewO


bestimmte Arten des Gebrauchtwarenhandels,


Auskunfteien,


Ehe-, Partnerschafts- und Bekanntschaftsvermittlungen,


Reisebüros,


Schlüsseldienste und Vertrieb von Gebäudesicherungseinrichtungen sowie


Herstellung und Vertrieb von diebstahlbezogenen Öffnungswerkzeugen.

Der Betrieb von ü. G. bedarf keiner Gewerbezulassung, mit der Gewerbeanmeldung (;Anzeigepflicht (Gewerberecht)) sind jedoch Zuverlässigkeitsnachweise (Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) vorzulegen und von der Behörde zu überprüfen. Außerdem können nach § 38 III GewO Buchführungsverpflichtungen durch landesrechtliche Verordnung eingeführt werden. Ü.G. unterliegen den besonderen Auskunfts- und Nachschauregelungen des § 29 GewO.




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