Überwachungsbedürftige Anlagen

sind nach der Legaldefinition von § 14 I GPSG „Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen“. Dazu gehören die in § 2 VII GPSG aufgeführten Anlagen: Dampfkesselanlagen, Druckgeräte, Anlagen zur Abfüllung von Gasen, Leitungen und Anlagen für brennbare Flüssigkeiten, Aufzugsanlagen, Getränkeschankanlagen und Acetylenanlagen. Errichtung, Betrieb und Änderungen von ü. A. unterliegen i. d. R. der Genehmigung, Prüfung und Überwachung (§§ 14-18 GPSG). Einzelheiten regeln die noch auf Grund von § 11 des 2004 außer Kraft getretenen GerätesicherheitsG oder auf Grund von § 14 GPSG erlassenen VO. Betriebsvorschriften für ü. A. enthält die VO über Betriebssicherheit; s. a. Überwachungsstelle, Verbraucherprodukte.




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